Justizminister Herbert Mertin: „Einführung eines gesetzlichen Notvertretungsrechts für Ehegatten ist zu begrüßen“

Am 1. Januar 2023 tritt die Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Das Ministerium der Justiz weist aus diesem Anlass auf wichtige Änderungen hin.

Vor 30 Jahren ist das Betreuungsrecht in Kraft getreten und hat das umstrittene Vormundschaftsrecht abgelöst. Zentrales Ziel der damaligen Reform war die Stärkung der Grundrechte der Betroffenen, insbesondere deren Selbstbestimmungsrecht. Die Stärkung der Autonomie ist auch das zentrale Ziel der Betreuungsrechtsreform 2023.

Hierzu führte Justizminister Herbert Mertin aus: „Die Änderungen sind darauf ausgerichtet, in allen Stadien des Betreuungsverfahrens eines sicherzustellen: Die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen soll verbessert werden. Dies beginnt bei der Frage, ob die Anordnung überhaupt notwendig wird. Insoweit wird durch das Betreuungsorganisationsgesetz ein neues Instrument eingeführt: die sogenannte „erweiterte Unterstützung“, mit der durch professionelles Fallmanagement die Betroffenen in die Lage versetzt werden sollen, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich selbst zu regeln. So können manche Betreuungen vermieden werden. Auch wird der grundsätzliche Vorrang der Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab des Betreuerhandelns im Betreuungsrecht verankert.“



Im Rahmen der Reform wird auch ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt: „Tritt plötzlich eine schwerwiegende Erkrankung auf, stellt sich bislang oft die Frage, mit wem Absprachen über die Behandlung zu treffen sind oder wer aufzuklären ist. Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht können Ehegatten derzeit weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten. Dies wird sich zum 1. Januar 2023 ändern: Künftig kann ein Ehegatte in Notsituationen unter bestimmten Voraussetzungen für den Ehepartner rechtliche Handlungen im Gesundheitsbereich vornehmen. Es ist mir trotz der neuen Regelung ein Anliegen, weiter für die Möglichkeit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu werben. Denn das Notvertretungsrecht greift im Gesundheitsbereich, nicht jedoch im Bereich der vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Auch ist das Notvertretungsrecht auf sechs Monate befristet. Durch eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger – ohne diese Beschränkungen – frühzeitig für Notfälle vorsorgen und sicherstellen, dass ihre individuellen Wünsche beachtet werden.“, so Minister Mertin.

Abschließend richtete sich der Minister an alle im Betreuungsrecht tätigen Personen: „Jede Reform eines Gesetzes, insbesondere ein solch umfangreiches Gesetzesvorgaben stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Ich bin mir sicher, dass Sie diese gemeinsam meistern werden und wünsche Ihnen viel Kraft und Erfolg dabei, die ab dem 01.01.2023 geltenden Vorschriften mit Leben zu füllen.“

Information:

Das Ministerium der Justiz stellt auf seiner Homepage verschiedene Broschüren zum Download zur Verfügung. Diese liegen auch in gedruckter Form vor und können auf Anfrage übersandt werden.

Im Bereich des Betreuungsrecht gibt es die Broschüren „Betreuungsrecht“ und „Wer hilft mir, wenn…“. Darüber hinaus werden Vorlagen für eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung etc. zur Verfügung gestellt. Sämtliche Dokumente können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://jm.rlp.de/de/publikationen/broschueren-justiz/

Die Broschüren „Betreuungsrecht“ und „Wer hilft mir, wenn…“ wurden anlässlich der Reform des Betreuungsrechts überarbeitet und werden Anfang 2023 neu aufgelegt.

Quelle Text/Bild:
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (MJ)
Ernst-Ludwig-Str. 3
55116 Mainz

www.jm.rlp.de

Mainz, 29.12.2022