Zum ersten Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf Leistungen erhöht sich für Pflege-bedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege, für Pflegebe-dürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei einem Bezug von Pflegesachleistungen sowie für die Kurzzeitpflege.
„Die Erhöhung des Leistungsanspruchs ist im Sinne der Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen gedacht. Ein weiterer Baustein zudem in Rich-tung mehr Qualität in der Versorgung von zu Pflegenden“, freut sich Dr. Mar-tina Niemeyer, Vorstandsvorsitzende der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse. Insgesamt betreut die Gesundheitskasse rund 100.000 Pflege-bedürftige in Rheinland-Pfalz und dem Saarland, dies sind über 60 Prozent der Pflegebedürftigen.
Stationäre Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege erhalten ab dem ersten Januar 2022 einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen inklusive der Ausbildungsumlage. Der Leis-tungszuschlag ist gestaffelt. Für die Höhe des Leistungszuschlages ist der Bezug von Leistungen der stationären Pflege maßgeblich. Der Leistungszu-schlag beträgt beim Bezug von Leistungen der stationären Pflege
• bis einschließlich 12 Monate 5 Prozent
• seit mehr als 12 Monaten 25 Prozent
• seit mehr als 24 Monaten 45 Prozent
• seit mehr als 36 Monaten 70 Prozent
des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Durch den neuen Zuschuss verringert sich automatisch der Eigenanteil der Pflege-bedürftigen in vollstationärer Pflege an den pflegebedingten Aufwendungen.
Ambulante Pflege
Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegesach-leistung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch, stehen hierfür folgende Beträge zur Verfügung:
Kurzzeitpflege
Angehoben wird auch der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege. Bisher steht hierfür ein Betrag von bis zu 1.612 Euro im Kalender-jahr zur Verfügung. Ab Januar 2022 erhöht sich dieser Anspruch auf bis zu 1.774 Euro im Kalen-derjahr. Wenn zudem die Leistung der Verhinderungspflege noch nicht ausge-schöpft ist, kann zusätzlich der noch für die Verhinderungspflege bestehende An-spruch für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Insgesamt steht dann im Kalenderjahr maximal ein Betrag von bis zu 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Quelle Text/Bild:
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse
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Kaiserslautern, 22.12.2021