Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Konzessionen bestehender Gaststätten aufrecht zu erhalten, die seit nunmehr einem Jahr aufgrund der Corona-Verordnungen nicht mehr öffnen können. Nach dem Bundesgaststättengesetz erlischt eine bestehende Erlaubnis zum Führen einer Gaststätte, wenn diese ein Jahr nicht in Betrieb war. Diese Frist wird nun durch die Allgemeinverfügung um ein Jahr verlängert.
„Wir wollen unsere Gastronomie, unsere Discotheken, Bars und Konzertbetriebe erhalten“, betonte Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing. Diese und auch andere gastronomische Betriebe sind seit einem Jahr geschlossen, ihre Betreiber zur Untätigkeit gezwungen. In dieser Situation ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Gaststättenerlaubnis bestehen bleibt. „Mit der Allgemeinverfügung hat das Land dafür eine wichtige Voraussetzung geschaffen“, so Wissing.
Die von der ADD in Trier herausgegebene Allgemeinverfügung verlängert die Erlöschensfrist von Amts wegen bis zum 18. März 2022. Damit bleiben die Konzessionen der Betreiber erhalten.
Hintergrund
Im (Bundes)Gaststättengesetz heißt es:
§ 8 Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der Allgemeinverfügung wird nun die Frist verlängert.
Quelle Text/Bild:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
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Mainz, 18.03.2021