Mit der erneuten Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes zum 1. Januar 2021 wurden auch im Bereich des Mieterstroms dringend erforderliche Nachbesserungen vorgenommen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Bislang wurden kaum Mieterstromprojekte umgesetzt, obwohl die Photovoltaik boomt. Vor allem Eigenheimbesitzer beteiligen sich derzeit mit ihren Photovoltaikanlagen an der Energiewende. Dabei gibt es mit bis zu 3,8 Millionen Wohnungen ein sehr großes Erschließungspotenzial für Mieterstromprojekte, wie die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellte Studie „Mieterstrom – Rechtliche Einordnung, Organisationsformen, Potenziale und Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen“ zeigt.
Um dieses Potential zu heben und Mieter stärker am Ausbau der erneuerbaren Energien zu beteiligten, wurde bereits im EEG 2017 der sogenannte Mieterstromzuschlag eingeführt. Er fördert den Strom, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und beispielsweise an Mieter innerhalb des Gebäudes weitergleitet wird. Diese Förderung ist notwendig, da der Anlagenbetreiber die Betriebskosten, die Kosten der Abrechnung, umfangreiche Mess- und Zählerkonzepte sowie die Kosten der EEG-Umlage bezahlen muss. Das führt dazu, dass die Belieferung von Mietern mit Strom wirtschaftlich oft nicht attraktiv abbildbar ist, obwohl der Anlagenbetreiber keine Netzentgelte oder Konzessionsabgaben für den gelieferten Strom zahlen muss.
Trotz dieser Förderung blieben die Zubauzahlen von Mieterstromanlagen weit hinter den Erwartungen zurück. In den ersten zehn Monaten nach Einführung wurden nur 3,3 Megawatt peak (MWp) Mieterstromanlagen zugebaut. 500 MWp pro Jahr wären förderfähig. Durch den im Herbst 2019 erschienene Mieterstrombericht der Bundesregierung wurde deutlich, dass die bestehenden Rahmenbedingungen nicht ausreichen, um die vorhandenen Potenziale auch nur ansatzweise zu erschließen. Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen der EEG Novelle 2021 jetzt nachgebessert:
– Der bisher geltende unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen Erzeugung und Verbrauch des Stroms wird erweitert. Künftig ist auch eine Versorgung innerhalb eines Quartieres möglich. Das soll dazu führen, dass Anlagen künftig größer dimensioniert werden und mehr Mieter an die PV-Anlage angeschlossen werden, was sich wiederrum positiv auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt.
– Eine weitere Änderung erfährt die sogenannte Anlagenzusammenfassung. Bisher wurden getrennte PV-Mieterstromanlagen, die beispielsweise auf baulich verbundenen Gebäuden innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden, als eine Anlage zusammengefasst. Dies hatte negative Auswirkungen auf die Vergütung der Anlagen. Künftig erfolgt für die Ermittlung der Höhe des Vergütungssatzes keine Anlagenzusammenfassung mehr. Dies gilt jedoch nur für Anlagen, die nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden.
– Lieferkettenmodelle sind förderfähig. Das bedeutet, dass die Stromlieferung nicht direkt durch den Anlagenbetreiber an den Mieter erfolgen muss, sondern auch durch einen Dritten, beispielsweise einen Energiedienstleister erfolgen kann. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da für viele Anlagenbetreiber der Aufwand eines Mieterstrommodells als zu hoch galt.
– Last but not least wurde auch die Förderung an sich auf neue Beine gestellt. Künftig wird der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag in Abhängigkeit der installierten Leistung zwischen 3,79 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und 2,37 ct/kWh liegen. Die genannten Werte unterliegen, wie bisher auch, der Degression – der Degressionsmechanismus wurde ebenfalls angepasst.
Ob die nun eingeführten Regelungen den lang ersehnten Anschub im Bereich des Mieterstroms mit sich bringen bleibt abzuwarten. Die generellen Anpassungen der Förderhöhe und die Neuberechnung im Rahmen der Novelle sind zwar zu begrüßen, allerdings wäre der Handlungsspielraum noch größer gewesen. Die vor allem in der Praxis auftauchenden Probleme, die oft im administrativen Bereich liegen, wurden nur am Rande behandelt.
Wer mehr über das Thema Mieterstrom erfahren möchte, kann an dem kostenlosen Online Seminar „Geschäftsmodell Mieterstrom im Lichte des EEG 2021“ der Energieagentur Rheinland-Pfalz am 15.04.2021 von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr teilnehmen. In dieser Veranstaltung wird neben dem rechtlichen Rahmen des EEG 2021 auch ein Blick auf die Wirtschaftlichkeit und die Vertragsgestaltung bei Mieterstrommodellen geworfen. Das Online Seminar ist Teil einer Mini-Serie zum EEG 2021, die unter anderem auch die Änderungen für Solaranlagen und den Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen beleuchtet.
Die Energieagentur Rheinland-Pfalz unterstützt als kompetenter Dienstleister Kommunen und ihre Bürger sowie Unternehmen in Rheinland-Pfalz bei der Umsetzung von Aktivitäten zur Energiewende und zum Klimaschutz. Sie wurde 2012 als Einrichtung des Landes gegründet und informiert unabhängig, produkt- sowie anbieterneutral.
Zur Person
Katrin Schmidt LL.M. studierte Wirtschafts- und Umweltrecht sowie europäisches Wirtschaftsrecht an der Hochschule Trier. Nach der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Hochschule Trier, arbeitete sie als Inhouse Juristin der STEAG GmbH. Seit dem Wechsel 2014 zur Energieagentur Rheinland-Pfalz ist sie als Referentin für Energierecht tätig und unterstützt Unternehmen und Kommunen bei allen Fragestellungen rund um die Projektplanung, -umsetzung und den Betrieb von Erneuerbare Energien Anlagen.
Bu: Bislang wurden Mieterstromprojekte kaum umgesetzt. Das soll sich mit der EEG-Novelle ändern.
Quelle Text/Bild:
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Kaiserslautern, 17.03.2021