Beim Thema Tierhaltung kommt es nicht selten zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Doch an welche Bedingungen ist die Tierhaltung in Mietwohnungen geknüpft und wie können Konflikte vermieden werden? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS) klärt über die rechtliche Lage auf und gibt nützliche Tipps. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind generelle Haltungsverbote für Tiere in der Mietwohnung unzulässig. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, erklärten die Obersten Richter in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 168/12).
Zulässig sind jedoch sogenannte Erlaubnisvorbehalte: Je nach Formulierung muss der Mieter den Wohnungsbesitzer vor der Anschaffung eines Tieres in Kenntnis setzen oder um Erlaubnis fragen. Vermieter haben auch dann nicht immer das Recht, eine Tierhaltung zu untersagen. Der Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag ist nur für größere Tiere wirksam. Allgemein gestattet ist die Haltung von Kleintieren, wie Kleinnagern oder Fischen. Dies gilt auch dann, wenn keine Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag verankert ist. Goldfische, Hamster und Kaninchen darf also jeder Mieter – ohne weitere Nachfrage beim Vermieter – halten, solange die Anzahl der gehaltenen Kleintiere das übliche Maß nicht wesentlich übersteigt. Tiere wie etwa Giftschlangen können vom Vermieter verboten werden, da diese objektiv die Mietsache oder andere Bewohner gefährden könnten. Katzen und Hunde dürfen solange gehalten werden, wie durch sie keine Belästigung entsteht. Auch eine Tierhaarallergie anderer Mieter kann die Tierhaltung verbieten. Für Schäden jeglicher Art haftet grundsätzlich der tierhaltende Mieter. „In Miethäusern muss der Hausfrieden gewährleistet sein. Das Tier sollte das allgemeine Wohlbefinden der übrigen Bewohner nicht gefährden oder massiv stören. Dies gilt für Tiere jeder Art vom Papagei bis hin zum Familienhund“, erklärt Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS. Gelegentliches Hundebellen ist von den Bewohnern hinzunehmen, eine ständige Lärmbelästigung nicht. Tierbesuche dürfen vom Mieter nicht verboten werden, sofern keine Störung entsteht. Kritisch wird es, wenn das Tier sich regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufhält. Wann ein Besuch zur Haltung wird, hängt von Häufigkeit und Dauer ab. Generell ist immer eine Betrachtung des konkreten Einzelfalles notwendig, bei diesem die Belange und Interessen der Vertragsparteien und der übrigen Hausbewohner abgewogen werden. Sollte keine oder eine unzulässige Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag stehen, rät der VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. vor der Anschaffung des Tieres, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Im persönlichen Kontakt lassen sich viele Konflikte bereits im Voraus vermeiden und der Hausfrieden bleibt damit gesichert. Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.
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Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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Kaiserslautern, 25.05.2020