Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hatte im Juni die Klage des Landkreises Kaiserslautern gegen die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier verfügte Erhöhung der Kreisumlage im Zuge der Ersatzvornahme abgelehnt. Mit seinem Urteil stellte sich das Verwaltungsgericht gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts und stellt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Kreisumlagenerhöhung erstmals nicht auf die freien Finanzspitzen der Mitgliedsgemeinden, sondern auf deren Kapitalrücklagen ab. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine Kreisumlage dann unzumutbar, wenn sie dazu führt, dass den Mitgliedsgemeinden keine sogenannten freien Finanzspitzen mehr verbleiben.
Allerdings räumte das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung die Möglichkeit einer Berufung ein.
Nach wie vor sieht sich der Kreistag in der Pflicht, seinen Kommunen einen, wenn auch nur geringen finanziellen Handlungsspielraum zu lassen, und wehrt sich gegen die von der ADD verfügte Ersatzvornahme. Das Gremium besteht auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung, das der ganzen kommunalen Familie zustehe.
Daher beschlossen die Kreistagsmitglieder gestern in einer nichtöffentlichen Sondersitzung des Kreistags einstimmig und über alle Parteigrenzen hinweg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. Berufung einzulegen.
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Kaiserslautern, 11.09.2018