Ob Trocknen der Wäsche, Hobbygärtnern, Grillen mit Freunden, Anbringen der SAT-Antenne oder kurze Zigarettenpause: Balkone oder Terrassen sind dank ihrer universellen Nutzbarkeit bei Mietern sehr beliebt. Beides zählt prinzipiell zum Wohnraum; die Nutzung ist für Mieter also mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie innerhalb der eigenen vier Wände verbunden. Sie können die Fläche problemlos für das Aufstellen von Gartenmöbeln, Bänken, Tischen oder Sonnenschirmen nutzen. Schwieriger wird es mit größeren Aufbauten wie einem Sichtschutz oder dem Anbringen von Blumenkästen außerhalb des Balkons. Ein Sichtschutz am Geländer ist in der Regel zulässig, solange er maximal bis zur Höhe des Handlaufs reicht. Blumenkästen sind grundsätzlich erlaubt, besteht jedoch durch herabfallende Gegenstände Gefahr für Passanten, kann der Vermieter das Anbringen untersagen. Grillen ist auf Balkonen prinzipiell zulässig, solange es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten wird. Dennoch gilt hier das Gebot der Rücksichtnahme, da Nachbarn durch übermäßigen Rauch nicht belästigt und die Nachtruhe ab 22 Uhr unbedingt eingehalten werden sollen. „Hier darf das Maß jedoch nicht ausgereizt werden“, so Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., „die Gerichte sind sich über die Dauer und Häufigkeit sehr uneinig. Es empfiehlt sich, um Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, die nächste Grill-Session vorher anzukündigen.“ Anders als der Geruch von Kohle und Grillgut muss Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon in den meisten Fällen hingenommen werden. Rauchen auf Balkon oder Terrasse zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein Unterlassungsanspruch durch Dritte ist in Einzelfällen jedoch nicht ausgeschlossen. Während Großereignissen wie einer Fußball-Weltmeisterschaft ist das Aushängen von Nationalflaggen oder das Schmücken mit elektrischen Lichterketten beliebt. Dazu Angelika Neubauer: „Grundsätzlich darf der Mieter eine Nationalflagge oder Fahne seines Lieblingsvereins am Balkon anbringen. Er sollte lediglich darauf achten, dass andere Mieter durch Verdunkelung oder Sichteinschränkung nicht belästigt oder Passanten auf der Straße nicht gefährdet werden.“ Das Anbringen einer Partylichterkette bedarf keiner vorherigen Erlaubnis des Vermieters, sofern es keinen Eingriff in die Bausubstanz bedeutet. Stichwort „Optik“: Das Trocknen von Wäsche im Außenbereich stört das Erscheinungsbild. Der Vermieter kann dies jedoch nicht untersagen, besonders nicht dann, wenn die Wäsche (laut Mietvertrag) nicht in geschlossenen Räumen getrocknet werden darf. Dem Mieter ist es sogar erlaubt, auf seinem Balkon Vorrichtungen zur Trocknung anzubringen, solange damit nur eine geringfügige Substanzverletzung der Mietsache einhergeht. Auch „Satellitenschüsseln“ mindern oft den optischen Gesamteindruck eines Wohngebäudes. Laut eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013 (Az. 1 BvR 1314/11) kann Mietern jedoch nicht generell das Anbringen einer SAT-Anlage auf dem Balkon untersagt werden, da das grundrechtlich geschützte Mieterinteresse an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden muss. Dies gilt vor allem bei ausländischen Mietern. Im Streitfall sollte ein Gespräch stattfinden und zwischen beiden Parteien bestenfalls eine Interessenabwägung mit nachfolgender Kompromisslösung erfolgen. Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. gerne zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.
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Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
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Kaiserslautern, 25.06.2019