Einführung einer Leerstandssteuer wäre nicht rechtssicher

Stellungnahme der Verwaltung empfiehlt derzeit keine dahingehenden Schritte

Wie vom Stadtrat gewünscht, wurde von der Verwaltung die Einführung einer sogenannten Leerstandssteuer im Stadtgebiet von Kaiserslautern geprüft. Mit einer solchen Steuer oder einer vergleichbaren Regelung wie etwa einer Zweckentfremdungsverbotssatzung sollte dem Leerstand von Wohnungen entgegengewirkt werden. Eine Zweckentfremdungsverbotssatzung hatte die Stadt Landau Ende vergangenen Jahres beschlossen.
Das Ergebnis der Prüfung wurde in der Ratssitzung am 9. September präsentiert. Zwar sei es, so das Referat Stadtentwicklung in seiner Stellungnahme, infolge des offenkundig vorhandenen und qualitativ überschaubaren Wohnungsleerstands bei gleichzeitigem Wohnraumbedarf und steigenden Mieten grundsätzlich sinnvoll, alle kommunalen Handlungsmöglichkeiten auszuloten. Jedoch zeigten auch die aktuellsten und jetzt auch verfügbaren Daten aus dem ZENSUS 2022 keinen Beleg für einen überdurchschnittlichen Wohnungsleerstand in Kaiserslautern. Nach wie vor liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Kaiserslautern – wie etwa in Landau – ein angespannter Wohnungsmarkt im Sinne der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen vorliege. Dies wäre allerdings die Voraussetzung, um Maßnahmen wie eine Leerstandssteuer rechtssicher einzuführen.



Derzeit lassen sich, so die Stellungnahme, weder eine Zweckentfremdungsverbotssatzung noch eine Leerstandssteuer aus rechtlichen Gründen und teilweise auch mangels geeigneter Datenverfügbarkeiten zeitnah realisieren. Es sei zudem fragwürdig, ob allein durch eine finanzielle Belastung der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer tatsächlich Leerstände vermieden werden können.
Es gelte jedoch, die weitere Entwicklung in Hinblick auf mögliche Neufassungen der maßgeblichen Verordnungen und die zu Grunde liegenden Daten zu beobachten und zu bewerten. Sollte ein geänderter rechtlicher Rahmen den Erlass einer Zweckentfremdungsverbotssatzung in Zukunft auch in Kaiserslautern ermöglichen, werde seitens der Stadtverwaltung eine Neubewertung der Handlungsmöglichkeiten vorgenommen werden müssen.

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Quelle Text/Bild:
Pressestelle der Stadtverwaltung Kaiserslautern
Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern
www.kaiserslautern.de

Kaiserslautern, 10.09.2024

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