ZOLL deckt Verstöße bei Glasfaserbaustellen auf; Unerlaubter Aufenthalt in fünfzehn Fällen

Bei Kontrollen von mehreren Glasfaserbaustellen im Raum Pirmasens, Kirchheimbolanden und Kaiserslautern stellte der Saarbrücker Zoll 15 illegal beschäftigte Bauarbeiter ohne die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen fest.
Am Montag, dem 12. August 2024, führten Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kaiserslautern bei verdachtsunabhängigen Kontrollen Personenüberprüfungen bei insgesamt 60 Arbeitnehmern durch. In 15 Fällen wurde der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. „Das heißt konkret, dass die Arbeiter weder einen Aufenthaltstitel, noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten“, so Nicole Hübner, Pressesprecherin vom Hauptzollamt Saarbrücken.
Gegen die ausländischen Arbeitnehmer wurden entsprechende Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet, woran sich Folgemaßnahmen durch die Ausländerbehörden anschließen werden.



Auch die Arbeitgeber müssen mit Strafverfahren rechnen, da sie zu dem unerlaubten Aufenthalt maßgeblich beigetragen haben.

Zusatzinformation:

Bei den ausländischen Arbeitskräften handelte es sich um so genannte Positivstaater. Dies bedeutet, dass sich Drittausländer, die die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen, bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken innerhalb der Europäischen Union aufhalten dürfen, ohne hierzu ein Visum zu benötigen. Diese Befreiung der Visumspflicht erlischt jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung. Drittausländer, die entgegen der Visumspflicht ohne Visum einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, begehen eine Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz. Wer als Arbeit- oder Auftraggeber einen Drittausländer ohne Visum entgegen bestehender Pflichten beschäftigt oder beauftragt, macht sich des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar. Das zu erwartende Strafmaß beläuft sich auf eine Geldstrafe oder in schwerwiegenderen Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Wer als Arbeitgeber*in seine Arbeitnehmer*innen nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, begeht durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Straftat gemäß § 266a StGB. Bestraft wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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Quelle Text/Bild:
Hauptzollamt Saarbrücken
Dienststellenschlüssel 9300
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken

www.zoll.de

Kaiserslautern, 13.08.2024