Digitales Zahnbonusheft im neuen Jahr: Das sollten Patient:innen wissen

Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte eingeführt. Das hat auch Folgen für das Bonusheft in Zahnarztpraxen

Wer regelmäßig mindestens einmal jährlich zur Vorsorge in die Zahnarztpraxis geht, wird belohnt, wenn ein Zahnersatz notwendig wird: Dann gibt es mehr Zuschüsse von den gesetzlichen Krankenkassen. Bisher wurden die Vorsorge-Termine in einem Bonusheft aus Papier dokumentiert, das Patient:innen in die Zahnarztpraxis mitbringen mussten. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte, in Rheinland-Pfalz voraussichtlich ab dem 15. Februar 2025, soll das automatisch eingetragen werden. Was sonst noch für Patient:innen beim Bonusheft wichtig ist und welche Regeln und Ausnahmen bei Vorsorge-Lücken gelten, erläutert Danijela Milosevic, Mitarbeiterin des Projekts „Kostenfalle Zahn“ der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz.

Was ist das Bonusheft?
Niemand muss ein Bonusheft führen, aber jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat einen Anspruch darauf. Es handelt sich um ein Nachweisheft (bisher aus Papier) für den regelmäßigen Zahnarztbesuch, also die regelmäßige Vorsorge. Im Bonusheft wird der Tag der Untersuchung festgehalten und mit einem Stempel der Zahnarztpraxis bestätigt. Patient:innen, die älter als 18 Jahre alt sind, sollen nach der Bonusregelung wenigstens einmal im Jahr beim Zahnarzt bzw. bei der Zahnärztin gewesen sein. Kinder zwischen sechs und 18 Jahren haben zweimal im Jahr Anspruch auf eine kostenfreie Vorsorgeuntersuchung.

Welche Vorteile bringt es?
Wer mit dem Bonusheft nachweist, dass er oder sie jedes Jahr zur Kontrolle in der Zahnarztpraxis war, erhält einen höheren Krankenkassen-Zuschuss zum Zahnersatz. Nach fünf Jahren gibt es 70 Prozent Zuschuss, nach zehn Jahren 75 Prozent. Wichtig ist ein Stempel pro Jahr, also ein möglichst lückenlos geführtes Bonusheft. Wer für dieses Jahr noch keinen Stempel hat, kann dies noch bis zum 31. Dezember 2024 nachholen. Ohne Bonus gibt es 60 Prozent Zuschuss zum Basis-Zahnersatz (sogenannte Regelversorgung). Ein Beispiel: Bei einer Einzelzahnlücke im Seitenzahnbereich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen anteilig eine Brücke aus Nicht-Edelmetall. Dafür sind 845,99 Euro als Gesamtkosten angesetzt. Ohne Bonusheft zahlt die Kasse davon 507,59Euro (60 Prozent). Ein Fünf-Jahres-Bonus erhöht den Zuschuss auf 592,19Euro (70 Prozent), nach zehn Jahren sind es 634,49 Euro (75 Prozent). Die Ersparnis bei der eigenen Zuzahlung liegt hier also im besten Fall bei gut 100 Euro. Wer eine höherwertige Brücke oder ein Implantat möchte, muss die Differenz selbst zahlen.



Was ändert sich ab 15. Februar 2025?
Ab Januar 2025 soll die elektronische Patientenakte (ePA) schrittweise für alle eingeführt werden, Stichtag in Rheinland-Pfalz und einigen anderen Bundesländern ist der 15. Februar 2025. Dabei gilt die sogenannte Opt-out-Funktion – wer die ePA nicht wünscht, muss also aktiv der Datenspeicherung widersprechen. Eine ePA ist Grundvoraussetzung für die Führung eines digitalen Bonusheftes. Das Bonusheft soll somit voraussichtlich ab 15. Februar für die, die es wollen, digital abrufbar sein, zum Beispiel über eine App auf dem Smartphone. Das Bonusheft in digitaler Form hat unter anderem den Vorteil, dass es nicht mehr verloren gehen kann und aufwändige nachträgliche Einträge oder Ersatzausstellungen entfallen. Bei einigen Krankenkassen wird das digitale Bonusheft schon jetzt angeboten. Sobald die Abrechnungsdaten der Zahnarztbesuche von der Zahnarztpraxis übermittelt wurden, werden sie automatisch im digitalen Bonusheft angezeigt. Technisch ist es bereits seit Jahresbeginn 2022 möglich, das Bonusheft als digitale Anwendung der ePA zu nutzen. Diese „erste“ ePA-Version nutzen jedoch die Wenigsten. Hinzu kommt: Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen sind nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung aktuell nicht verpflichtet, das digitale Bonusheft in ihre Systeme aufzunehmen. Daher haben vermutlich nicht alle Hersteller das Bonusheft bereits in ihre Praxisverwaltungssysteme integriert. Das Bonusheft aus Papier können Patient:innen im neuen Jahr weiterhin vorlegen, um Einträge zu sammeln. Wenn das eigene Papier-Bonusheft oder das der Kinder verlorengegangen ist, hilft übrigens der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin weiter – er oder sie kann ein neues Heft ausfüllen.

Was tun, wenn man eine Kontrolle versäumt hat?
Wer schon lange zur Kontrolluntersuchung geht und sie einmal verpasst hat, kann den Zehn-Jahres-Bonus retten. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum man in dem betreffenden Jahr den Termin versäumt hat. Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, dies zu genehmigen, nachdem der Heil- und Kostenplan für die jeweilige Behandlung eingereicht wurde. Die Ausnahmeregelung greift nur für den sogenannten großen Bonus nach zehn Jahren. Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patient:innen die Untersuchung ohne besonderen Grund versäumt haben, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine in fünf aufeinanderfolgenden Jahren lückenlos nachgewiesen werden können. Eine Ausnahme gilt für das Pandemie-Jahr 2020: Hier ist ein versäumter Zahnarztbesuch von Gesetzes wegen sowohl für den kleinen als auch für den großen Bonusanspruch folgenlos.

„Kostenfalle Zahn“ ist ein Gemeinschaftsprojekt der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Mehr unter https://www.kostenfalle-zahn.de/

Weiterführende Infos und Links:
Mehr zum Zuschuss bei Zahnersatz unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/node/50645
Mehr zur elektronischen Patientenakte unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/node/57223

Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
www.verbraucherzentrale-rlp.de

Mainz, 10.12.2024

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