Deutschlandweit wächst das allgemeine Bestreben, ressourcenschonenden CO2-freien Strom per Sonnenenergie selbst zu produzieren Die Zahl der Photovoltaikanlagen auf deutschen Dächern liegt aktuell bei über 3,5 Millionen, Tendenz weiter steigend. Auch Minisolaranlagen, sogenannte Balkonkraftwerke oder Steckersolargeräte, werden immer beliebter. Allein in diesem Bereich registrierte die Bundesnetzagentur in den letzten Jahren bereits über 500.000 Einheiten. Der Bundestag reagierte jetzt auf den Nachfrageboom und beschloss eine. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz VDIV-RPS) erklärt welche positiven Auswirkungen dieser Schritt auf Mieter und Eigentümer hat.
Der allgemeine Mehrwert eines Balkonkraftwerkes
Steckersolargeräte erhöhen den Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und leisten einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende. Bei den Geräten handelt es sich um kleine Photovoltaikanlagen, die für den Einsatz auf Balkonen, Terrassen oder kleinen Gärten konzipiert sind. Sie lassen sich einfach befestigen und per Stecker an das eigene Stromnetz anschließen. Die umweltfreundlich produzierte Solarenergie kann dann direkt als Eigenbedarf genutzt oder über einen Batteriespeicher gespeichert werden. Diese Anlagen produzieren zwar deutlich weniger Solarstrom als eine große Photovoltaikanlage, sind mit wenigen hundert Euro in der Anschaffung aber um ein Vielfaches günstiger. In diesem Jahr wurde die Leistungsobergrenze eines selbstinstallierten Balkonkraftwerkes auf bis zu 800 Watt angehoben. Je nach Lage des Gebäudes, Sonneneinstrahlung und Jahreszeit lassen sich so bis zu 20 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs einer Wohnung erzeugen. Balkonkraftwerke sind ideal für Mieter und Wohnungseigentümer, da sie meist keine dauerhaften baulichen Veränderungen erfordern, bei Umzug problemlos entfernt und in die neue Wohnung mitgenommen werden können.
Die Vorteile der geplanten Gesetzesänderung
Nach den aktuell noch geltenden gesetzlichen Regelungen haben weder Mieter noch selbstnutzende Wohnungseigentümer Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk eigenständig in Betrieb zu nehmen. Mieter benötigen für die Installation die Zustimmung des Vermieters, die er aktuell ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Auch der Eigentümer einer Eigentumswohnung darf nicht ohne vorherige Beschlussfassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aktiv werden, also weder selbst eine solche Anlage installieren, noch seinem Mieter die Installation genehmigen. Der Grund: Die Installation stellt im Regelfall eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung (§ 20 WEG) dar, sofern die Installation Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des gesamten Objektes hat. Eine aktuell noch erforderliche Genehmigung kann mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden, der Beschluss sollte auch die Art der Umsetzung beinhalten. Die detaillierte Abstimmung mit Vermietern oder Miteigentümern ist also noch zwingend notwendig, Entscheidungsprozesse sind oft noch sehr zeitintensiv.
Um Anlagen künftig leichter in Betrieb zu nehmen, beschloss der Bundestag eine Gesetzesänderung zum Abbau zahlreicher Hürden. Neben einer vereinfachten Registrierungspflicht werden Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG (beziehungsweise für Mieter in § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufgenommen, um effizienter und mit weniger bürokratischem Aufwand realisierbar zu sein. Der Wohnungsmieter kann künftig von seinem Vermieter – beziehungsweise der Eigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – die Erlaubnis für die Installation eines Balkonkraftwerkes, trotz einer damit eventuell verbundenen baulichen Veränderung, verlangen. Dr. Oliver Martin, Vorstandsvorsitzender des VDIV-RPS: „Der Beschluss der Bundesregierung bedeutet weiterhin nicht, dass eine Anlage einfach installiert werden darf. Der Eigentümer – auch in seiner Funktion als Vermieter – hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer neuerdings aber einen Anspruch auf die Installation. Dennoch ist auch bei vermieteten Eigentumswohnungen ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über die Art und Weise der Anbringung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung weiterhin nötig. Ohne triftigen Grund, etwa bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben, Denkmalschutz oder ähnliches, kann eine Zustimmung von Vermieter- bzw. Eigentümerseite nicht mehr verweigert werden. Das erleichtert die Prozesse ungemein, da nicht mehr über das „ob“ zu entscheiden ist, sondern nur noch eine „Wie-Lösung“ gefunden werden muss.“
Ganz wichtig: Auch privilegierte bauliche Veränderungen sind in ihrer Umsetzung nur zulässig, wenn sie das Gebäude nicht grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer – etwa durch eine deutliche Sichteinschränkung – benachteiligen. Der Gesetzgeber erwartet jedoch, dass derartige Probleme bei der Installation eines Balkonkraftwerkes in der Regel ausbleiben. Auch das Thema Kosten ist klar geregelt: Bei einer Installation müssen diese von Seiten des interessierten Mieters bzw. dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung, der eine derartige Anlage in den eigenen vier Wänden betreiben möchte, komplett übernommen werden.
Aktuell ist das Gesetz noch nicht in Kraft, doch geht Dr. Martin von der Befassung und Zustimmung des Bundesrats am 27.09.2024 aus und sieht ein Inkrafttreten noch im letzten Quartal 2024 als realistisch.
Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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www.vdiv-rps.de
Kaiserslautern, 06.08.2024