Missbrauchsdarstellungen: Anpassung der Mindeststrafen

Nachdem die Strafen für den Besitz und die Weiterleitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern erneut angepasst wurden, ist es Strafverfolgungsbehörden nun (wieder) möglich, im Einzelfall flexibel zu handeln und sich auf schwere Fälle zu konzentrieren.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte in solchen Fällen das Verfahren nicht einfach eingestellt werden. Mit der Herabsetzung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr auf drei bzw. sechs Monate  ist dies nun wieder möglich. Damit wurden die 2021 vorgenommenen Gesetzesänderungen teilweise wieder zurückgenommen. Diese hatte zur Folge, dass Behörden auch nicht strafwürdigen Vorwürfen nachgehen mussten und dadurch weniger Zeit hatten, um gegen die wahren Täter zu ermitteln.

Schwere Straftaten weiterhin mit notwendiger Härte geahndet

Die Herstellung von Missbrauchsdarstellungen bleibt auch nach der Gesetzesänderung eine schwere Straftat – mit Freiheitsstrafen von bis zu fünfzehn Jahren. Verfahren gegen Personen wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die Screenshots zur Aufklärung solcher Delikte anfertigen oder Schülerinnen und Schüler, die nur ein Mitglied einer Chatgruppe sind, in denen solche Inhalte verbreitet werden, können nun leichter eingestellt werden.



Kinder und Jugendliche als Täter

Kinder und Jugendliche werden – oft unwissentlich – zu Täterinnen und Tätern. Laut bundesweiter Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) waren in Deutschland im vergangenen Jahr rund 42 Prozent der Tatverdächtigen bei der Verbreitung von Kinderpornografie über das Tatmittel Internet jünger als 18 Jahre. Was viele nicht wissen: Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in Messenger-Gruppen geteilt, machen sich auch die Empfängerinnen und Empfänger der Nachrichten strafbar, da sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen. Dieser Umstand spiegelt sich in den Zahlen der Tatverdächtigen bei der Verbreitung, dem Erwerb, dem Besitz und der Herstellung von Kinderpornografie mit dem Tatmittel Internet wider.

Melden statt teilen!

Die Kampagne der Polizei „SOUNDS WRONG“ klärt junge Menschen und ihr erwachsenes Umfeld über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen auf. In FAQs und eindringlichen Kampagnenclips können sich die Zielgruppen über den Umgang mit erhaltenen kinderpornografischen Inhalten informieren.

Wenn Sie Missbrauchsdarstellungen sehen oder zugeschickt bekommen, melden Sie diese unbedingt der Polizei! Nur so kann gegen die Täter und Täterinnen ermittelt werden und womöglich noch anhaltender Missbrauch beendet werden.

Kampagne Sounds Wrong

Darum gehören Kinderbilder nicht ins Netz

Das Teilen von Videos und Fotos von Kindern in den sozialen Medien oder per Messenger App sollte gut überlegt werden, denn geteilte Inhalte können von Dritten heruntergeladen, gespeichert und für ihre Zwecke missbraucht werden. Auch für das Teilen in geschlossenen Gruppen gilt: Sind Aufnahmen verschickt oder ins Profil hochgeladen, kann man nicht sicher sein, was mit den Dateien geschieht. So können private Fotos beispielsweise von pädokriminellen Tätern genutzt werden, um sie in entsprechenden Foren hochzuladen. Auch könnten Kinderfotos nachträglich bearbeitet und für die Verbreitung pornografischer Inhalte missbraucht werden. Vermeintlich harmlose Bilder werden so in einen anderen, sexuellen Kontext gestellt.

Erziehungsverantwortliche sollten sich außerdem darüber im Klaren sein, dass Kinder, unabhängig vom Alter, eigene Persönlichkeitsrechte und somit das Recht am eigenen Bild haben. Bei Kindern unter 14 Jahren sind die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, ob ein Bild geteilt werden darf oder nicht. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind einwilligen, dass sein Bild veröffentlicht werden darf.



Quelle Text/Bild:
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)
Zentrale Geschäftsstelle
Taubenheimstraße 85
70372 Stuttgart
www.polizei-beratung.de

Stuttgart, 31.07.2024

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