Ministerrat beschließt Regeln zur Cannabiskontrolle

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die Landesverordnung zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes verabschiedet. Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Bundesgesetz regelt den legalen Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis und legt Schutzmaßnahmen sowie Einschränkungen u.a. für den öffentlichen Konsum fest. Die Landesverordnung definiert die Zuständigkeiten für die Kontrolle und Verfolgung der im Gesetz festgelegten Ordnungswidrigkeiten etwa im Zusammenhang mit dem individuellen Konsum von Cannabis sowie die Umsetzung der Regelungen zum gemeinschaftlichen Anbau und zur Weitergabe von Konsumcannabis durch Anbauvereinigungen an Erwachsene.
Mit dem Konsumcannabisgesetz des Bundes ist eine Teillegalisierung des privaten Cannabiskonsums erfolgt. Es ermöglicht den privaten oder gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Konsumcannabis und die Weitergabe von Konsumcannabis durch Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder zum Eigenkonsum. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht das Cannabisgesetz ein Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten vor. Weitere Einschränkungen gelten für den Konsum in Fußgängerzonen. Die Landesverordnung stellt nun klar, dass die Kontrolle und Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem individuellen Konsum und Besitz von Cannabis in Rheinland-Pfalz durch die örtlichen Ordnungsbehörden erfolgt.
Für den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen bedarf es einer behördlichen Erlaubnis. Mit der Landesverordnung wird das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) als zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis und behördliche Kontrolle sowie Überwachung der Anbauvereinigungen bestimmt. Anträge zur Erlaubniserteilung können mit dem Inkrafttreten der Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau ab 1. Juli 2024 beim Landesamt gestellt werden.



Alle Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen stehen, sind durch das Landesamt zu ahnden. Außerdem wird es das Werbe- und Sponsoringverbot im Konsumcannabisgesetz überwachen. Das Land Rheinland-Pfalz wird zudem von der durch den Bundesgesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, die Zahl der zulässigen Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohner pro Landkreis oder kreisfreier Stadt zu begrenzen.
„Mit dem Konsumcannabisgesetz hat der Bund einen Paradigmenwechsel in der deutschen Drogenpolitik vollzogen. Mit der Übertragung der Aufgabe auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erfüllen wir nun den gesetzlichen Auftrag, bis zum 1. Juli die Zuständigkeiten und die neuen Verfahren rund um die sogenannten Anbauvereinigungen im Land zu regeln. Das Landesamt übernimmt zugleich die Aufgabe, etwaige Verstöße in diesem Zusammenhang zu bearbeiten und zu ahnden. Die Verfolgung sonstiger Ordnungswidrigkeiten – etwa der Konsum in Sichtweite bestimmter Einrichtungen – werden in Rheinland-Pfalz durch die Behörden vor Ort geahndet“, erklärte Sozialminister Alexander Schweitzer und kündigte eine Evaluation der Regelungen auf Landesebene an.

Quelle Text/Bild:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
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Mainz, 19.06.2024