Ob durch herunterfallende Äste, blockierte Straßen, Hochwasser oder Hagel – Unwetter können erhebliche Schäden am Auto verursachen. Häufig, aber nicht immer, kommt nach dem Herbststurm, Starkregen und dem Hagelschauer die Teilkaskoversicherung für den Schaden auf – entscheidend sind die individuellen Umstände. Der Vorsitzende vom Kreisclub Westpfalz, Andreas Schmitt, des ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, informiert über Haftung und Regulierung bei Fahrzeugschäden nach einem Unwetter.
Sturmschaden: Der Einzelfall entscheidet
Verursacht ein Sturm einen Fahrzeugschaden, kommt in der Regel die Teilkaskoversicherung dafür auf. Löst sich beispielsweise ein Ast oder wird ein Baum entwurzelt und trifft ein Fahrzeug, zahlt meist die Versicherung. Jedoch sind zwingend die individuellen Versicherungsbedingungen zu beachten: Teils wird der Schaden lediglich ab einer bestimmten Windgeschwindigkeit – meist Windstärke acht – übernommen. Tipp: Auskunft über Windgeschwindigkeiten gibt der Deutsche Wetterdienst auch nachträglich.
Möglich ist bei einem umfallenden Baum auch die Haftung durch den Besitzer oder die Besitzerin des Baumes. Denn Eigentümer und Eigentümerinnen haben eine Verkehrssicherungspflicht: Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass Dritte auf angrenzenden
Grundstücken, Straßen und Wegen nicht zu Schaden kommen. Ist der Schaden beispielsweise auf einen kranken Baum zurückzuführen, den der Besitzer nicht ausreichend gesichert hat, haftet dieser beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Bei einem gesunden Baum, der durch den Sturm umgestürzt ist, kann der Besitzer jedoch nicht verantwortlich gemacht werden – hier greift dann üblicherweise die Teilkasko. Handelt es sich um Gemeindebesitz, verhält es sich genauso: Morsche Bäume sind ebenso wie ungesicherte Bauzäune oder Verkehrsschilder, die während eines Sturms ein Fahrzeug beschädigen, ein Verschulden der Gemeinde oder der Stadt.
Anderes gilt, wenn nach einem Sturm Äste auf der Fahrbahn liegen. Wer mit dem Auto über einen Ast fährt, wodurch das Fahrzeug beschädigt wird, ist selbst verantwortlich und muss für die Reparatur aufkommen. Nur die Vollkaskoversicherung tritt für einen Blechschaden ein, den der Fahrende selbst verschuldet hat.
Achtung: Bei Gehölz und Gegenständen auf der Straße sollte im Sinne der Verkehrssicherheit niemals Slalom um die Gefahrenstelle gefahren werden. Stattdessen: 112 wählen und die blockierte Straße melden. Anschließend heißt es, einen Umweg fahren oder Wartezeit in Kauf nehmen.
Hagelschaden: Die Teilkaskoversicherung übernimmt
Hat Hagel das Fahrzeug beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung die Reparaturkosten – vorausgesetzt der Versicherung wird der Schaden möglichst zeitnah mit Angaben zum Standort des Fahrzeugs und dem Zeitpunkt des Unwetters gemeldet. Teils wird im Anschluss ein Gutachten vereinbart, um die Höhe des Schadens zu ermitteln. Eine Selbstbeteiligung ist je nach Versicherungspolice möglich.
Hochwasserschaden: Keine Kostenübernahme bei rechtzeitiger Hochwassermeldung
Bei einem geparkten Fahrzeug, das durch Hochwasser Schaden nimmt, haftet die Teilkaskoversicherung nur, wenn keine rechtzeitige Hochwasserwarnung für das Gebiet vorlag. Wer die Möglichkeit gehabt hätte, den Schaden zu vermeiden, bekommt weniger oder sogar gar nichts. Auch muss der Schaden unmittelbar durch die Überschwemmung verursacht worden sein. Kommt es zu einem Motorschaden durch den Betrieb des Fahrzeugs während der Überschwemmung, muss der Fahrende selbst für den Schaden aufkommen. Denn es gilt: Wird bei Hochwasser gefahren, ist der Defekt nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch den Fahrenden verursacht worden. Einzige Ausnahme
wäre, dass die Überschwemmung dermaßen plötzlich kommt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann.
Hinweis: Egal ob Sturm-, Wasser- oder Hagelschaden: Wichtig ist es, bereits bei der Schadensmeldung möglichst genaue Angaben zum Schadensort, dem möglichen Zeitraum des Schadenseintritts und zum Wetterereignis zu machen. Die Versicherungen können durch ihre Dienstleister relativ genau nachvollziehen, wo wann welche Witterungsbedingungen herrschten und wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens war. Hat die Versicherung erst einmal festgestellt, dass der Schaden anhand der Angaben unwahrscheinlich ist, lassen sich im Nachhinein nur noch schwer Angaben zu Ort und Zeit korrigieren.
Quelle Text/Bild:
ACE Auto Club Europa e.V.
Kreis Westpfalz
Region Mitte
Rheinland-Pfalz + Saarland
ACE Auto Club Europa e.V.
Club Service
Schmidener Str. 227
70374 Stuttgart
www.ace.de
Stuttgart, 18.10.2023