Achtung Verwechslungsgefahr – Firma 1N Telecom wirbt mit kostenfreien Anrufen in Mobilfunknetze

Zahlreiche Haushalte finden aktuell Werbung der Firma 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf für kostenlose Anrufe in die Mobilfunknetze in ihrem Briefkasten. Die Briefe sind persönlich adressiert und die Nummer des aktuellen Festnetzanschlusses bei der Deutschen Telekom ist im Betreff zu finden. Zudem enthalten die Schreiben eine vollständig ausgefüllte Vertragszusammenfassung, eine Widerrufsbelehrung sowie einen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufgrund der Namensähnlichkeit von 1N Telecom und Deutsche Telekom im Schreiben nahmen Betroffene an, es handele sich lediglich um eine Änderung ihres laufenden Vertrags und haben das Dokument unterschrieben. Der Satz „Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der Telekom und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer“ steht nicht im Anschreiben, sondern erst im Auftragsformular.

„Bei der Verbraucherzentrale Kaiserslautern melden sich aktuell etliche Betroffene, die ihren Irrtum erst nach Auftragsvergabe bemerkten und den Vertrag widerrufen wollen und bitten in den Beratungsstellen oder telefonisch um Unterstützung“, so Melanie Kaminski, Leiterin der Beratungsstelle Kaiserslautern.

Wer unsicher ist oder Unterstützung benötigt, kann sich bei der Verbraucherzentrale Hilfe holen: Eine telefonische Erstberatung findet montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr unter (06131) 28 48 120 statt. Beratung und Unterstützung bieten auch die Beratungsstelle Kaiserslautern der Verbraucherzentrale. Eine Terminvereinbarung ist unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/onlinetermine-rlp möglich.



In die Vertragsfalle getappt? Rat der Verbraucherzentrale:
Ungewollte Verträge können innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Angebots widerrufen werden. Hierfür kann das dem Werbeschreiben beigelegte Widerrufsformular verwendet werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Widerruf mittels Einschreiben und Rückschein zu senden. Der Widerruf macht jedoch den Portierungsauftrag zur Rufnummernmitnahme nicht rückgängig.
Der Auftrag zur Mitnahme der Rufnummer sollte beim alten Anbieter erst dann rückgängig gemacht werden, wenn der Vertrag bei 1N Telecom wirksam widerrufen wurde. Ansonsten kann es zu einer Schadensersatzforderung kommen.

Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Beratungsstelle Kaiserslautern
Fackelstraße 22, 67655 Kaiserslautern
www.verbraucherzentrale-rlp.de

Kaiserslautern, 04.07.2023

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