„Besseren strafrechtlichen Schutz von Polizei-, Feuerwehr- und Rettungskräften gewährleisten!“

Am 25. und 26. Mai 2023 findet in Berlin die 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Auf Antrag von Rheinland-Pfalz werden sich die Justizministerinnen und Justizminister dort unter anderem mit dem besseren strafrechtlichen Schutz von Polizei-, Feuerwehr und Rettungskräften befassen.

Anlass für den Antrag war die Silvesternacht 2022/2023, in der es bundesweit zu Angriffen auf Polizeibeamtinnen und -beamte sowie Feuerwehr- und Rettungskräfte kam. Teilweise erfolgten diese durch zielgerichtetes Werfen von Steinen, Flaschen und Böllern – vielfach aus Menschenansammlungen heraus, was die Identifizierung der einzelnen Verantwortlichen erschwert hat.

In solchen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und ihnen gleichgestellte Personen gemäß §§ 114, 115 Strafgesetzbuch (StGB) und daneben auch wegen Landesfriedensbruchs nach § 125 Absatz 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Die Strafrahmen der beiden Vorschriften sind allerdings sehr unterschiedlich. § 125 StGB sieht für Gewalttätigkeiten aus Gruppen „nur“ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre vor. Bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB reicht die Strafandrohung von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Von Straftaten aus Gruppen heraus geht aber wegen des Solidarisierungseffektes gegenüber Einsatzkräften eine erhöhte Gefährlichkeit aus. „Das spiegelt sich bisher nicht im Strafmaß wider und sollte daher überdacht werden,“ forderte Mertin.



Zum besseren strafrechtlichen Schutz der Einsatzkräfte sollen auf Vorschlag von Rheinland-Pfalz außerdem die Regelungen zum Strafantrag im Falle der Aufzeichnung des Worts und Bilds der Einsatzkräfte erweitert werden. Hierzu erläuterte Minister Mertin: „Einsatzkräfte sehen sich zunehmend der Situation ausgesetzt, dass ihr gesprochenes Wort aufgezeichnet und ihr Bild ohne ihr Einverständnis aufgenommen und verbreitet wird. Festzustellen sind auch verstärkt Bedrohungen und Veröffentlichungen ihrer Namen und Adressen. In diesen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts gemäß § 201 StGB in Betracht, wenn es sich um ein nicht öffentlich gesprochenes Wort handelt. Die Tat wird bislang nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt. Dies birgt die Gefahr von weiteren Straftaten zu ihrem Nachteil, da mit der Strafanzeige der Namen und die Anschrift der betroffenen Person bekannt werden. Ich halte es daher aus Fürsorgegründen für angezeigt, auch der oder dem Dienstvorgesetzten ein Strafantragsrecht einzuräumen,“ so der Minister.

Information:

Unter jährlich wechselndem Vorsitz eines Bundeslandes finden jeweils im Frühjahr und im Herbst Konferenzen der Justizministerinnen und Justizminister statt. Die Konferenz ist ein wichtiges Forum für neue Ideen und Innovationen auf dem Gebiet der Rechtspolitik und dient der Koordination und Abstimmung der justiz- und rechtspolitischen Vorhaben der Länder. Die in der Justizministerkonferenz gefassten Beschlüsse haben zwar keinen Rechtssetzungscharakter, von ihnen können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland und Europa ausgehen. In diesem Jahr führt das Land Bayern den Vorsitz.

Quelle Text/Bild:
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (MJ)
Ernst-Ludwig-Str. 3
55116 Mainz

www.jm.rlp.de

Mainz, 17.05.2023