Fluchtversuch, illegale Beschäftigung und keine Anmeldung zur Sozialversicherung

ZOLL kontrolliert Baustelle in Kaiserslautern

Am vergangenen Mittwoch letzter Woche kontrollierten Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Saarbrücken, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kaiserslautern, eine Großbaustelle in der Kaiserslauterer Oststadt.
Bei der Kontrolle wurden insgesamt 17 Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Vier Personen waren von der Maßnahme des Zolls nicht besonders angetan und versuchten die Kontrollstelle fluchtartig zu verlassen. Der Fluchtversuch konnte jedoch durch das unmittelbare Eingreifen der Zöllnerinnen und Zöllner unterbunden werden.
Während des weiteren Verlaufs der Prüfung konnten verschiedene Straftaten aufgedeckt werden, die nun umfangreiche Ermittlungen nach sich ziehen. In sieben Fällen wurde der unerlaubte Aufenthalt und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt festgestellt. Das heißt konkret, dass die Arbeiter weder einen Aufenthaltstitel, noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten. Außerdem kam der Arbeitgeber seiner Meldepflicht zur Sozialversicherung nicht nach.
Auch gegen die ausländischen Arbeitskräfte wurden Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingeleitet, woran sich Folgemaßnahmen durch die Ausländerbehörde anschließen werden. Regelmäßig werden die ausländischen Arbeitskräfte aus Deutschland ausgewiesen und erhalten ein befristetes Wiedereinreiseverbot.



Zusatzinformation:
Bei den ausländischen Arbeitskräften handelte es sich um so genannte Positivstaater. Dies bedeutet, dass sich Drittausländer, die die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen, bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken innerhalb der Europäischen Union aufhalten dürfen, ohne hierzu ein Visum zu benötigen. Diese Befreiung der Visumspflicht erlischt jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung. Drittausländer, die entgegen der Visumspflicht ohne Visum einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, begehen eine Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz. Wer als Arbeit- oder Auftraggeber einen Drittausländer ohne Visum entgegen bestehender Pflichten beschäftigt oder beauftragt, macht sich des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar. Das zu erwartende Strafmaß beläuft sich auf eine Geldstrafe oder in schwerwiegenderen Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Wer als Arbeitgeber*in seine Arbeitnehmer*innen nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, begeht durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Straftat gemäß § 266a StGB. Bestraft wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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Quelle Text/Bild:
Hauptzollamt Saarbrücken
Dienststellenschlüssel 9300
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken

www.zoll.de

Kaiserslautern, 24.03.2023