Klimafreundliche Solarstromerzeugung auf dem Balkon

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. informiert rund um die Anschaffung und Installation von sogenannten Balkonkraftwerken

Auf deutschen Dächern gibt es bereits über zwei Millionen Photovoltaikanlagen – Tendenz steigend. Für diese Entwicklung sind, neben dem Bestreben ressourcenschonenden CO2-freien Strom per Sonnenenergie selbst zu produzieren, vor allem die hohen Strompreise verantwortlich. Eine große Nachfrage besteht aktuell an sogenannten „Balkonkraftwerken“. Dabei handelt es sich um kleine Photovoltaikanlagen, die sehr einfach am Balkon befestigt und per Stecker an das eigene Stromnetz angeschlossen werden können. Doch dürfen Mieter und Wohnungseigentümer eine Anlage überhaupt am Gebäude installieren, um selbst erzeugten Strom für den eigenen Bedarf zu nutzen? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz VDIV-RPS) erklärt, wie Interessierte bei einem derartigen Vorhaben vorgehen sollten und welche Punkte dabei zu beachten sind. Unabhängig von der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen eines Gebäudes seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht für Bewohner von Mehrfamilienhäusern auch die Option, selbst in eine eigene Kleinstanlage zu investieren. Dieses kleine Photovoltaikmodul lässt sich dann sehr einfach am Geländer oder der Brüstung des Balkons installieren und mit der Steckdose verbinden. Die Anlage produziert zwar deutlich weniger Solarstrom als eine große Photovoltaikanlage auf dem Dach, ist mit wenigen hundert Euro in der Anschaffung aber um ein Vielfaches günstiger. Mit einer Höchstleistung von bis zu 600 Watt – mehr ist in Deutschland bei Selbstinstallation eines Balkonkraftwerkes ohne Beauftragung eines Fachbetriebes aktuell noch nicht zulässig – können so immerhin bis zu 10-20 % des jährlichen Stromverbrauchs einer Wohnung erzeugt werden. Die exakte Strommenge ist allerdings abhängig von verschiedenen Faktoren, wie etwa der Lage des Gebäudes (Südseite oder Nordseite), der Ausrichtung der Anlage und der jeweiligen Jahreszeit (Sommer oder Winter). Trotz dieses attraktiven Kosteneinsparpotentials dürfen Interessierte nicht eigenmächtig eine derartige Anlage errichten, da nach der aktuellen Rechtsprechung aktuell weder Mieter noch Wohnungseigentümer Anspruch haben, ein Balkonkraftwerk ohne Genehmigung in Betrieb zu nehmen.



Der Dialog mit dem Vermieter oder anderen Eigentümern ist im Vorfeld also zwingend notwendig: So muss der Mieter vor der geplanten Installation grundsätzlich den Vermieter um Erlaubnis fragen. Verweigern Vermieter die Zustimmung, ist es der Mieterseite nicht gestattet, eine derartige Anlage am Balkon zu befestigen. Gleiches gilt für den Eigentümer einer Wohnung. Auch er darf nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft aktiv werden und muss vor einer Installation oder der Genehmigung eines entsprechenden Antrags seines Mieters zunächst die Abstimmung auf der nächsten Eigentümerversammlung abwarten, für die eine einfache Mehrheit aller anwesenden Eigentümer ausreichend ist. Der Grund: Es handelt sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum (zu der Hausfassade und Balkonbrüstungen zählen), die zusätzlich Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes haben kann. Auch Sicherheitsaspekte und Haftungsfragen im Gefahrenfall spielen eine entscheidende Rolle. Frank Hennig, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „Ein einzelnes Solarmodul wiegt schnell bis zu 20 Kilogramm. Die Anlage muss deshalb sämtliche baurechtlichen Vorschriften einhalten und absturzsicher befestigt sein. Ebenfalls dürfen die Solarmodule zu keiner Zeit Nachbarn oder Mitbewohner stören und behindern. Wir raten, die Technik immer von einem zertifizierten Elektriker einbauen zu lassen. So können Fehlinstallationen vermieden werden; auch mögliche Bedenken rund um das Thema Brandschutz sind dann – bei Hinzuziehen eines Fachbetriebes – regelmäßig unbegründet.“

Bei einer Zustimmung müssen die Kosten vom interessierten Mieter bzw. dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung, der eine derartige Anlage in den eigenen vier Wänden betreiben möchte, komplett übernommen werden. Wichtig: Wie bereits erwähnt, gibt es in Deutschland aktuell keinen allgemeinen Rechtsanspruch von Mietern oder Eigentümern, eine derartige Anlage zu betreiben. Verschiedene Urteile der letzten Monate zeigen auch, dass diese Thematik seitens der Gerichte unterschiedlich entschieden wird – auch der Bundesgerichtshof musste sich hiermit noch nicht befassen. Der VDIV-RPS empfiehlt daher, dass sich interessierte Eigentümer im Vorfeld einer Eigentümerversammlung abstimmen sollten, um gegebenenfalls weitere Mitstreiter für ihr Vorhaben begeistern zu können. Im Idealfall interessieren sich auch andere Eigentümer für die Installation einer derartigen Anlage und es lässt sich zumindest eine einheitliche Lösung an den Balkonen, oder nach einer guten Vorplanung (u.a. Klärung von Investitionskosten, Förderprogrammen) eventuell sogar ein Konsens für eine „große Lösung auf dem Dach“ finden, die das Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt, mehr Strom generiert und bestenfalls alle Hausbewohner profitieren lässt. Sofern sich die einfache Mehrheit aber gegen derartige Anträge ausspricht und der Antragssteller sich hiermit nicht abfindet, bliebe nur eine gerichtliche Beschlussüberprüfung, was jedoch in den seltensten Fällen zu einem besseren Miteinander in der Eigentümergemeinschaft führt und daher im speziellen Einzelfall immer gründlich abgewogen werden sollte, denn ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Genehmigung besteht – zumindest aktuell – nicht.

Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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68169 Mannheim

www.vdiv-rps.de

Kaiserslautern, 22.03.2023