Bürgergeld kommt zum 1. Januar 2023 – Höherer Regelsatz wird automatisch ausgezahlt

Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II ablösen. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt. In einem ersten Schritt wird zum Jahresanfang der Regelsatz erhöht. In einem zweiten Schritt werden Mitte des Jahres 2023 die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt.

Die erhöhten Regelsätze werden von den Jobcentern pünktlich zum Jahreswechsel ausgezahlt. Für Menschen, die bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten, ist kein neuer Antrag auf das Bürgergeld notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des Jobcenters bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz ausgezahlt. Wer erstmals auf das Bürgergeld zum Lebensunterhalt angewiesen ist, muss aber einen neuen Antrag stellen. Dies kann auch online erfolgen.

Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter können nur Schritt für Schritt auf das Bürgergeld umgestellt werden. Es kann daher sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden, bis die Umstellung technisch komplett erfolgt ist.

Die weiteren Kernelemente des Bürgergelds greifen ab Juli. Darunter zählen etwa die erweiterten Fördermöglichkeiten oder das Weiterbildungsgeld. Auch der neue Kooperationsplan, der die Eingliederungsvereinbarungen ablöst, folgt zur Jahresmitte. Kern des Bürgergeld-Gesetzes ist, die Menschen besser zu fördern und zu qualifizieren.

Neue Regelsätze, Schonvermögen und Freibeträge

Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.

Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im

ersten Jahr werden von den Jobcentern die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Unterkunft angemessen sein.

Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel

Im Falle von Pflichtverletzungen müssen die Jobcenter ab Januar wieder Minderungen aussprechen, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahreswechsel. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. Sanktionen kommen nur selten vor. Im vergangenen Jahr mussten lediglich 3,1 Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt werden.

Das Bürgergeld-Gesetz muss noch veröffentlicht werden.

Weiterführende Informationen und Antragstellung: www.arbeitsagentur.de/lexikon/buergergeld www.jobcenter.digital

 

Quelle Text/Bild:
Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens
Augustastr. 6
67655 Kaiserslautern

www.arbeitsagentur.de

Kaiserslautern, 08.12.2022

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