In Deutschland wird zum Erreichen der Klimaziele seit 2021 ein Preis für Kohlendioxid-Emissionen – auch CO2-Steuer genannt – erhoben. Da der Großteil des bundesdeutschen Energieverbrauches im Wohnbereich allerdings nicht aus erneuerbaren Energien, sondern weiter aus fossilen Brennstoffen (u.a. Erdgas oder Heizöl) stammt, führte diese Maßnahme bei Mietern zu steigenden Kosten im Bereich der Warmwasserversorgung und Heizungsnutzung. Der Grund: Vermieter durften den CO2-Preis mit der Umlage der Heizkosten bislang komplett an Mieter weitergeben. Allein bei Wohngebäuden entstanden so bundesweit Ausgaben von schätzungsweise insgesamt rund einer Milliarde Euro.
Ein neues Gesetz soll bei Wohnhäusern und Gebäuden mit gemischter Nutzung (Gewerbe und Wohnungen) künftig für eine sozial-gerechtere Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieterseite sorgen: Im Mai dieses Jahres hat die Bundesregierung dafür den Entwurf für das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (kurz: CO2KostAufG) vorgestellt. Geplant ist, dass bei der Nutzung von Brennstoffen, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen, der CO2-Preis anhand von neu eingeführten Gebäudeeffizienzstufen berechnet und die entstehenden Kosten auf Grundlage der energetischen Qualität des Gebäudes aufgeteilt werden müssen. Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz: VDIV-RPS): „Der jeweilige Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter vermieteter Wohnfläche pro Jahr – das bedeutet die energetische Qualität des Gebäudes im Bereich Heizung und Warmwasser – sind bei Wohnungen künftig Grundlage für die Kostenverteilung. Anhand eines neuen zehnstufigen Modells werden die produzierten CO2-Kosten jetzt prozentual nach Verantwortungsbereichen verteilt. Eine hohe CO2-Emission, etwa durch energetisch schlechte Fenster oder eine alte Heizung, führt in der höchsten Gebäudeeffizienzstufe für die Eigentümerseite zu bis 90% CO2-Kosten und einen geringeren Aufwand für Mieter, die hier – aufgrund des Gebäudezustandes – ohnehin bereits höhere Energiekosten zu tragen haben.“
Dieser Schritt hat möglicherweise auch einen klimapolitischen Effekt, da Immobilieneigentümer sich bestenfalls verstärkt um energetische Sanierungsmaßnahmen oder moderne Heizungen aus erneuerbaren Energien bemühen und bislang aufgeschobene Investitionen wieder intensivieren – denn: Im Rahmen einer guten energetischen Sanierung und einer positiven CO2-Bilanz fallen für Vermieter weniger CO2-Kosten an. Bei einem Gebäude mit einem EH-55 Standard (unterste Stufe des Modells) muss der Vermieter selbst keinen CO2-Anteil mehr tragen und darf diesen zu 100% auf den Mieter umlegen. Die Mietpartei zahlt die entsprechenden CO2-Kosten dann prozentual je nach Gebäudeeffizienzstufe über die Betriebskostenabrechnung, die von Vermieterseite bzw. der beauftragten Verwaltung erstellt wird. Dennoch können auch Mieter profitieren, da sich die anfallenden Energiekosten für Heizung und Warmwasser in einem energetisch sanierten Gebäude deutlich verringern.
Die Klassifizierung des Stufenmodells kann bei Angaben der Wohn- und Heizflächen auf Daten zurückgreifen, die durch die Heizkostenabrechnung bereits ohnehin erhoben werden. Alle weiteren für die Berechnung der jeweiligen Gebäudeeffizienzstufe benötigten Werte, u.a. der CO2-Ausstoß der gelieferten Brennstoffmenge sollen dann aus der Rechnung des jeweiligen Brennstoffanbieters entnommen werden können, um im nächsten Schritt die Emissionen der Wohnfläche und die exakte Kostenverteilung zu errechnen.
Bei Nichtwohngebäuden – etwa Büros oder Ladengeschäften – gilt zwischen Mietern und Vermietern als Übergangslösung zunächst eine pauschale Aufteilung der CO2-Kosten zu jeweils gleichen Teilen. Auch im gewerblichen Sektor soll die Kostenverteilung mittelfristig anhand der Energieeffizienz eines Gebäudes und einem bis 2025 entwickelten Stufenmodell reguliert werden. Angelika Neubauer: „Ausnahmen von der Kostenaufteilung per Stufenmodell sind bislang etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden angedacht, wo Vermieter energetische Sanierungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt umsetzen können. Hier sieht der Gesetzentwurf vor, dass Vermieter teilweise oder vollständig von ihrem Kostenanteil befreit werden können. Gleiches soll auch für Pflegeheime, Studentenheime bzw. Gebäude gelten, die überwiegend durch Wärmepumpen oder Solaranlagen mit Wärme versorgt werden.“
Das neue Gesetz soll nach Zustimmung und Verabschiedung von Bundesrat und Bundestag schon ab 1. Januar 2023 in Kraft treten. Weitere Anpassungen sind bereits angedacht. So plädiert der Bundesrat als Berechnungsgrundlage für den Einbezug eines weiterentwickelten Gebäudeenergie-bedarfsausweises. Der Bundesrat verspricht sich durch diese Maßnahme neben einer verbrauchsunabhängigeren Berechnung der CO2-Kosten ein besseres Erreichen der Klimaziele in Deutschland.
Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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Kaiserslautern, 08.11.2022