Bislang fallen ukrainische Geflüchtete unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und werden von den Kommunen (Verbandsgemeinden bzw. Kreisverwaltungen) finanziell unterstützt.
Ab dem 1. Juni sollen die Jobcenter für die Auszahlungen zuständig sein, da die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erfolgen sollen; darauf einigten sich Bund und Länder. Personen, die bereits eine Rente beziehen und/oder die Regelaltersgrenze erreicht haben, erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern.
Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine so genannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.
Betroffen von der Änderung sind im Landkreis Kaiserslautern aktuell 1.525 Personen, welche künftig vom Jobcenter des Landkreises Kaiserslautern bzw. von der Kreisverwaltung Kaiserslautern betreut werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, haben die betreffenden Personen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherung). Zudem können die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Außerdem erhalten sie Zugang zu allen Förder- und Qualifizierungsangeboten, wie zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen sowie zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
Um die Leistungen vom Jobcenter zügig auszahlen zu können, sollten die Geflüchteten ein eigenes Bankkonto besitzen. Um die Zustellung von Unterlagen per Post zu sichern, ist es ebenfalls wichtig, dass die Namensbeschriftung der Briefkästen in den Unterkünften ersichtlich ist.
Das Jobcenter des Landkreises Kaiserslautern weist darauf hin, dass die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer die Antragsunterlagen schnellst möglich digital, per Post oder persönlich im Rahmen der Öffnungszeiten des Jobcenters abgeben sollen. Aufgrund der erwarteten hohen Anzahl an Anträgen wird es nicht möglich sein, alle Anträge direkt zu bearbeiten. Deshalb wurde eine bundesweite Übergangsfrist bis zum 31. August 2022 vereinbart. Bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides können in dieser Übergangszeit weiterhin Leistungen bei den zuständigen Verbandsgemeinden abgeholt werden.
Kontakt Jobcenter für Fragen: Jobcenter-Landkreis-Kaiserslautern@jobcenter-ge.de
Gerne können Sie eine Telefonnummer für Rückantworten mitteilen.
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Kaiserslautern, 24.05.2022