Aufgrund erneuter Änderungen der Absonderungsverordnung des Landes Rheinland Pfalz benötigen lediglich folgende Personengruppen eine Quarantänebescheinigung:
1. Covid-19 -Krankheitsverdächtige mit anfänglich klinischen Symptomen einer Coronavirusinfektion, bei denen allerdings der PCR-Test den Verdacht nicht bestätigt hat.
2. Enge Kontaktpersonen, die unter die Absonderungspflicht gefallen sind.
Allen anderen Personen, die nicht zu den genannten Gruppen gehören, kann das Gesundheitsamt keine Quarantänebescheinigung ausstellen.
Bei Fragen zur Absonderung findet man im Internet unter https://corona.rlp.de/de/themen/absonderung-und-quarantaeneregelungen/ leichtverständliche Antworten. Diese Internetseiten bieten auch alle Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu den Verfahren bei Dienstausfällen sowie die tagesaktuell aktualisierten Regelungen für Schulen und Kitas.
NEU: Ab dem 04.03. fallen nichtinfizierte Minderjährige innerhalb der Familie sowie nichtinfizierte Minderjährige als enge Kontaktpersonen nicht mehr unter die Absonderungspflicht.
Davon unberührt bleiben die gesetzlich gültigen Schul- und KiTa-Regelungen.
Alle positiv auf das Coronavirus Getesteten, bei denen die Mobilnummer dem GA mitgeteilt wurde, werden per SMS informiert. Infizierte Personen, bei denen keine mobile Telefonnummer über die Teststelle oder den Laborüberweisungsschein an das Gesundheitsamt übermittelt wurde, erhalten ihre Informationsschreiben auf postalischem Weg, was eine Zeitverzögerung mit sich bringen wird.
Bei Fragen rund um Coronavirusinfektionen besuchen Sie die Homepage des Gesundheitsamtes https://www.kaiserslautern-kreis.de/verwaltung/gesundheitsamt/gesundheitsamt/infektionsschutz/corona-uebersicht/ oder die Homepage des Landes RLP: corona.rlp.de
Quelle Text/Bild:
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Kaiserslautern, 04.03.2022