TASSO Hinweis: Streunerkatze oder Freigänger?

Fremde Samtpfoten dürfen nicht einfach behalten werden

Luna war eine sehr verlässliche Freigängerkatze. So wie sie ihre Ausflüge liebte, so liebte sie es auch, wieder nach Hause zu kommen. Doch plötzlich war die Samtpfote wie vom Erdboden verschwunden und ihre Halter krank vor Sorge. Immer wieder kommt es vor, dass Katzen, die eigentlich eine Familie haben, fremdgefüttert oder gar einbehalten werden. Die Tierschutzorganisation TASSO e.V., die Europas größtes kostenloses Haustierregister betreibt, klärt daher über die rechtlichen Konsequenzen der meist falsch verstandenen Tierliebe auf.

Auch wenn einige Freigängerkatzen gerne mal mehrere Tage woanders zu Gast sind, hat dieses tierische Verhalten juristisch betrachtet keinen Einfluss auf das Eigentum an der Katze. Eine fremde Katze sollte grundsätzlich zunächst nicht als herrenlos betrachtet werden. „Wer eine fremde Katze an sich nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, eine Fundanzeige beim örtlichen Fundbüro aufzugeben. Wer dies unterlässt und beispielsweise nur im örtlichen Tierheim nachfragt, ob eine Katze vermisst wird, macht sich unter Umständen einer Fundunterschlagung nach § 263 des Strafgesetzbuches strafbar“, erläutert die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries.

Tierfreunde sollten daher im ersten Schritt immer versuchen, den eigentlichen Eigentümer der Katze ausfindig zu machen. Beim Tierarzt oder einem Tierheim kann geprüft werden, ob die Katze tätowiert ist oder einen Transponder trägt und in einem Haustierregister angemeldet ist. Im Zweifelsfall sollten die Finder in der TASSO-Notrufzentrale anrufen, wenn sie sich nicht sicher sind, was bei einem Fundfall zu tun ist.

„Durch die Fundmeldung bei der zuständigen Behörde beginnt die sechsmonatige Frist des § 973 BGB zu laufen, in der der Eigentümer die Möglichkeit hat, seine Katze zurückzunehmen. Meldet sich in dieser Zeit keiner bei der Behörde oder dem Finder, so kann der Finder unter Umständen selbst Eigentümer der Katze werden“, sagt die Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. Wer die Fundkatze gern während der Wartezeit selbst aufnehmen und sie nach Fristablauf rechtmäßig behalten möchte, sollte die Fundkatze nicht im Tierheim abgeben, da Finder dort in der Regel ihre Rechte endgültig und unwiderruflich an das Tierheim abtreten müssen. Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Fundkatze in ein Tierheim gibt es nicht. Mit Ablauf dieser sechsmonatigen Frist und dem Eigentumserwerb des Finders beginnt dann die Dreijahresfrist des § 977 BGB zu laufen, in der der Eigentümer die Katze noch zurückfordern könnte.

Katze hat mehrere Futterstellen

Eine häufige Streitfrage ist auch das Füttern fremder Katzen. „Dass Katzen gefüttert oder gar angelockt werden, ist nicht selten und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Geschieht dies jedoch gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers, kann dieser notfalls gerichtlich unter Einbeziehung des §§ 903, 90a BGB durchsetzen, dass die Fütterung – also die aktive Einwirkungen Dritter auf das Tier – zu unterlassen ist“, erläutert die TASSO-Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. Verstöße diesbezüglich können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Allerdings rät sie Haltern, zunächst in einem netten Gespräch die betreffenden Katzenfreunde zu bitten, das Füttern der Samtpfote zu unterlassen und die Gründe hierfür – so zum Beispiel Futterallergien – zu nennen, um diese Bitte nachvollziehbar zu machen.

Wann braucht eine Katze wirklich Hilfe

Ist eine Katze in eine Notsituation geraten, sollten Tierfreunde natürlich nicht lange überlegen und eingreifen. Verletzte Tiere, die eine medizinische Versorgung benötigen, sollten in eine Tierklinik oder Tierarztpraxis mitgenommen werden. Bei Katzen, die sich nicht selbst befreien können, weil sie beispielsweise in eine Regentonne gefallen sind oder in einer Garage eingesperrt sind, reicht manchmal auch schon die spontane Hilfe vor Ort.

Offensichtlich ausgesetzte Tiere, die zum Beispiel an einer Raststätte zurückgelassen wurden, benötigen ebenfalls Hilfe. Sie sollten als Fundtiere behandelt und gemeldet werden. Extreme Verwahrlosung und Unterernährung können bei einer Katze darauf hinweisen, dass es sich um eine herrenlose Streunerkatze handelt, allerdings muss auch hier geprüft werden, ob das Tier nicht doch einem Halter zugeordnet werden kann. Denn auch hier kann es sich um eine Freigängerkatze handeln, die vermisst wird und über einen längeren Zeitraum alleine überleben musste.

Weitere Informationen rund um das Thema finden Tierhalter hier: Fremde Katzen“ sowie„Notfall oder Streifzug“.

Quelle Text/Bild:
TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V.
Otto-Volger-Str. 15
65843 Sulzbach/Ts.
Deutschland

www.tasso.net

Sulzbach/Ts., 11.03.2021