Mit einer Änderungsverordnung der aktuell geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung trifft Rheinland-Pfalz Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 200 übersteigt. Diese haben auf Grundlage einer Muster-Allgemeinverfügung eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die zusätzliche Schutzmaßnahmen umfassen. Dazu gehören insbesondere:
· Einzelhandel: Buchhandlungen, Baumärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, und Gartenbaumärkte dürfen nur im Rahmen des Einzel-Terminshoppings öffnen. Nach vorheriger Vereinbarung werden Einzeltermine vergeben, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, gleichzeitig Zutritt gewährt wird. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
· Friseure: Die bestehenden Regelungen werden um eine Testpflicht ergänzt.
· Sport im Freien ist nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig.
· Fahrschulen: Die bestehenden Regelungen werden um eine Testpflicht ergänzt.
· Musikschulen: Die bestehenden Regelungen werden um eine Testpflicht ergänzt. Gruppenunterricht ist untersagt.
· Autofahren: Für Fahrten im privaten Kraftfahrzeug mit Personen aus verschiedenen Hausständen gilt für Mitfahrer eine Maskenpflicht.
Die Allgemeinverfügungen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in Folge unter 200 gelegen hat.
Die entsprechende Änderungsverordnung des Landes wird heute auf www.corona.rlp.de verkündet und tritt morgen in Kraft.
Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz
www.msagd.rlp.de
Mainz, 31.03.2021