Landkreis Kaiserslautern muss Allgemeinverfügung erlassen

Die 7-Tage-Inzidenz war im Landkreis Kaiserslautern einschließlich Freitag, 26.03. an drei aufeinander folgenden Tagen pro 100.000 Einwohner auf über 50 gestiegen. Landrat Ralf Leßmeister ist deshalb auf Anordnung der Landesregierung verpflichtet, eine Allgemeinverfügung zu veranlassen, die sich an einer Mustervorgabe des Landes orientiert. Die Allgemeinverfügung wird am Montag, 29.03. veröffentlicht und tritt ab Dienstag, 30. März 0:00 Uhr in Kraft und ist zunächst bis zum Ablauf des 11.04. gültig.

Die darin geregelten kontaktreduzierenden Vorschriften ergänzen bzw. ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung und beschränken sich auf folgende wesentliche Regelungen:

Gewerbliche Einrichtungen sind für den Kundenverkehr geschlossen und dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine gemäß den Hygienevorschriften vergeben (Termin-Shopping). Pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche darf nur einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden. Bei den Einzelterminen gilt die Maskenpflicht medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2. In geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen gilt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Von den vorgenannten Einschränkungen sind weiterhin ausgenommen:

a) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,

b) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,

c) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,

d) Tankstellen,

e) Banken und Sparkassen, Poststellen,

f) Reinigungen, Waschsalons,

g) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,

h) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,

i) Großhandel,

j) Blumenfachgeschäfte,

k) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.

Ausnahmen der Personenbegrenzung gelten auf Wochenmärkten und in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.

Des Weiteren ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Sportliche Betätigung in Mannschaftssportarten ist damit ab der Altersgrenze von 14 Jahren nicht mehr gestattet.

Und last but not least ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ebenfalls untersagt.

Alle Zahlen zu den Städten und Kreisen in RLP finden Sie hier:
https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/gesundheit-und-pflege/gesundheitliche-versorgung/oeffentlicher-gesundheitsdienst-hygiene-und-infektionsschutz/infektionsschutz/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/

RKI Zahlen finden Sie hier:
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4

Quelle Text/Bild:
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Kaiserslautern, 27.03.2021