Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit vorsichtige Öffnungen auf den Weg gebracht. Wie bereits angekündigt gelten ab dem 1. März folgende neue Regelungen:
· Termin-Shopping / Click & Collect Regelungen: Gewerbliche Einrichtungen dürfen für vereinbarte Einzeltermine öffnen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Termine freizuhalten.
· Verkaufsstellen für Schnittblumen dürfen öffnen. Gleiches gilt für Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.
· Friseure dürfen öffnen unter Einhaltung des Abstandsgebotes zwischen den Kunden und Maskenpflicht. Der Zutritt muss durch Terminvereinbarung gesteuert werden.
· Die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Auch hier gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig auf dem Gelände befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
· In Präsenzform zulässig sind Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts.
· Ebenfalls zulässig sind Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrer oder deren Auditierung.
· In Präsenzform ist zulässig der außerschulische Musikunterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson sowie einer Musikschülerin oder eines Musikschülers. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten mit einem erhöhten Aerosolausstoß wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente.
Ebenfalls regelt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung, dass Landkreise und kreisfreie Städte unverzüglich Allgemeinverfügungen erlassen, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Gebietskörperschaft an mehr als drei Tagen in Folge einen Wert von 100 überschreitet.
Die Verordnung tritt am 1. März in Kraft und gilt bis zum 14. März 2021. Die Verkündung erfolgt heute auf der Internetseite corona.rlp.de.
Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz
www.msagd.rlp.de
Mainz, 26.02.2021