Nachdem in Rheinland-Pfalz die landesweite Inzidenz der nachgewiesenen Corona-Neuinfektionen, also der Infektionen je 100.000 Einwohner der vergangenen sieben Tage, seit mehreren Tagen in Folge unter dem Wert von 50 liegt, mahnt Justizminister Herbert Mertin baldige Rücknahmen der derzeitigen Grundrechtseingriffe aufgrund der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes an:
„Das Infektionsschutzgesetz des Bundes ist im vergangenen Jahr eigens angepasst worden und sieht inzwischen ausdrücklich eine Inzidenz von 50 vor, damit ‚umfassende Schutzmaßnahmen‘ zur Eindämmung der Pandemie ergriffen werden dürfen. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 erlaubt das Gesetz dagegen nur noch ‚breit angelegte‘ Schutzmaßnahmen, unterhalb der Inzidenz von 35 sogar nur noch ‚unterstützende Schutzmaßnahmen‘. Zwischen den verschiedenen Inzidenzen besteht damit ein klar definiertes Stufenverhältnis. Es ist daher verfassungsrechtlich zwingend, dass bereits bei einem stabilen Unterschreiten der Schwelle von 50 substantielle Öffnungsschritte eingeleitet werden müssen.
Dieser Schwellenwert steht auch nicht im Belieben der Bundesregierung und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten. Wenn aufgrund der Mutationen des Virus und einer damit verbundenen erhöhten Gefährlichkeit die Inzidenzwerte angepasst werden müssen, dann muss hierzu das Infektionsschutzgesetz des Bundes erneut geändert werden. Der Bundestag hat im vergangenen Jahr mehrfach demonstriert, dass das notfalls auch in wenigen Tagen möglich ist. Die Politik erwartet von den Bürgerinnen und Bürgern, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen einhalten – und setzt dies auch notfalls mit hohen Bußgeldern durch. Dann dürfen die Bürgerinnen und Bürger umgekehrt aber auch erwarten, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes von der Politik eingehalten werden!“
Information:
§ 28a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) lautet:
(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse corona.rki.de im Internet veröffentlicht.
Quelle Text/Bild:
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (MJ)
Ernst-Ludwig-Str. 3
55116 Mainz
www.jm.rlp.de
Mainz, 16.02.2021