Deshalb erinnert die Agentur für Arbeit Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen daran, bis spätestens 31. März ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Am schnellsten geht die Anzeige elektronisch: Betriebe können die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.
Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Bei Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Unternehmen sich an die Agentur für Arbeit wenden. Eine Kontaktaufnahme ist telefonisch über die kostenfreie Arbeitgeberhotline 0800 4 5555 20 möglich.
Quelle Text/Bild:
Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens
Augustastr. 6
67655 Kaiserslautern
www.arbeitsagentur.de
Kaiserslautern, 11.02.2021