Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz beschlossen. Sie tritt am 1. Dezember in Kraft und regelt mit Gültigkeit bis einschließlich 20. Dezember in erster Linie die Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. November.
Jede Person wird demnach angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von maximal fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre außer Betracht bleiben können.
Des Weiteren gilt nun eine erweiterte Maskenpflicht. Sie besteht unter anderem an Orten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt nun eine Maskenpflicht, sofern zwischen den dort beschäftigten Personen nicht am jeweiligen Platz der Arbeits- oder Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Für den Groß- und Einzelhandel gibt es neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Personen in den Geschäften. Es gilt, dass sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf. Bei einer größeren Fläche gilt zusätzlich, dass sich auf der Fläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf.
Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst für die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 20. Dezember geschlossen. Die Bundesregierung hat dafür die Zusage gemacht, die Hilfen auf Basis der Novemberhilfe im Dezember zu verlängern. Ein Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.
Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz angehören oder in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Erlaubt sind außerdem Rehabilitationssport und Funktionstraining unter bestimmten Auflagen.
Die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung wird heute auf www.corona.rlp.de verkündet.
Einen Überblick über alle Maßnahmen der Landesregierung bietet die Internetseite www.corona.rlp.de
Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
www.msagd.rlp.de
www.rlp.de
Mainz, 27.11.2020