Anerkennung der Stationierungsstreitkräfte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der unteren Gesundheitsbehörde

Schreiben von Herrn Landrat Leßmeister an Herrn Staatssekretär Dr. Alexander Wilhelm mit dem Betreff „Anerkennung der Stationierungsstreitkräfte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der unteren Gesundheitsbehörde“.

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Dr. Wilhelm,

die Kreisverwaltungen sind als untere Gesundheitsbehörden über die den Gesundheitsämtern durch das Infektionsschutzgesetz übertragenen Aufgaben grundsätzlich auch für die in ihrem Einzugsbereich ansässigen Stationierungsstreitkräfte zuständig.

Die Stationierungskräfte sind nach dem Infektionsschutzgesetz ihrerseits verpflichtet, alle mel- depflichtigen Nachweise von Krankheitserregern, aktuell insbesondere des Coronavirus (SARS- CoV-2), den örtlichen Gesundheitsbehörden anzuzeigen und im Falle einer akuten Infektion auch gegen Nachweis zu melden.

Ausgehend von dieser gesetzlichen Verpflichtung trifft dies für alle im jeweiligen Einzugsbereich lebenden Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zu, gleich ob sie im kasernierten bzw. nicht kasernierten Bereich wohnen.

In der gestrigen Telefonkonferenz des Landesuntersuchungsamtes wurde den örtlichen Ge- sundheitsämtern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die vom US-Verbindungsbüro jeweils 1x im Jahr dem Innenministerium zur Verfügung gestellten Stationierungseinwohner im Sinne von
§ 11 Abs. 4 Nr. 1 Landesfinanzierungsausgleichsgesetz (LFAG) mit in die Berechnung des 7- Tage-Inzidenzwertes pro 100.000 Einwohner/innen mit einfließen zu lassen.

Diese beziffern sich zum 30. Juni 2019 für unseren Zuständigkeitsbereich wie folgt:

Kreisfreie Stadt Kaiserslautern: 6.625 (26,97 %)
Landkreis Kaiserslautern: 17.937 (73,03 %)
Gesundheitsamt Kaiserslautern gesamt: 24.562

Ich gebe hierbei zu bedenken, dass zum einen die Zahlen der Zivilangestellten des Army & Air Force Exchange Service (AAFES) und zum anderen sämtliche kasernierten Angehörige der Streitkräfte dabei nicht berücksichtigt sind.

Die Anerkennung der Stationierungsstreitkräfte im Zusammenhang mit Finanzzuweisungen nach dem LFAG wurde in mehreren gerichtlichen Verfahren geklärt und betrifft die fiskalische Seite. Im Gegensatz hierzu und unter Berücksichtigung der Aufgabenwahrnehmung unseres Gesundheitsamtes, mit der umfangreichen Kontaktpersonennachverfolgung, Auflagenverfügungen, Quarantäneüberwachungen etc., muss hier differenziert werden und aus unserer Sicht alle hier lebenden Angehörige der Streitkräfte auch bei der Wohnbevölkerung mit berücksichtigt werden.

Es wäre absolut nicht nachvollziehbar, dass wir für die kasernierten und zivilen Angehörigen (AAFES) der Streitkräfte nach dem Infektionsschutzgesetz zwar zuständig sind, diese aber bei der Wohnbevölkerung nicht angerechnet bekommen. Dies würde bei der Präsenz der größten Einrichtung der US-Luftwaffe außerhalb der USA in dieser Größenordnung den Durchschnitts- wert bei der Berechnung der 7-Tages-Inzidenz im aktuellen Pandemiegeschehen massiv beein- flussen. Von den wirtschaftlichen Folgen und Grundrechtsverletzungen unserer Bürgerinnen und Bürger ganz zu schweigen.

Aus diesem Grund bitte ich um folgende Mitteilung:

1. In welcher Höhe werden die Fallzahlen der Stationierungsstreitkräfte in unserem Zu- ständigkeitsbereich, differenziert in Stadt und Landkreis Kaiserslautern, in Zukunft einge- rechnet?
2. Ab wann (Datum) erfolgt diese Berücksichtigung?

Auf Grund der Bedeutung und Dringlichkeit dieser Angelegenheit wäre ich für eine zeitnahe Rückmeldung dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Leßmeister

16.10.20, 11 Uhr: Ergänzung – Aktueller Sachstand im Kreisumlage-Klageverfahren
Kreisumlageverfahrens: Das OVG Koblenz hat der Kreisverwaltung vergangene Woche mitgeteilt, dass der Beschwerde, die das Land Rheinland-Pfalz als Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, von Seiten des OVG nicht abgeholfen wurde. Die Akten wurden daraufhin vom OVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zum weiteren Verfahren und zur Einordnung des prozessrechtlichen Hintergrundes verweisen wir auf beigefügte Anlage:
20201015_Hintergrund Beschwerde Nichzulassung Revision(0)

 

Quelle Text/Bild:
Kreisverwaltung Kaiserslautern
Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Lauterstraße 8
67659 Kaiserslautern

www.kaiserslautern-kreis.de

Kaiserslautern, 15.10.2020