Energierechtstipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: VZ berät zu Energieabrechnungen

Wann man die Jahresabrechnung für seinen Strom- oder Gasverbrauch erhält, hängt vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. vom Beginn der Versorgung ab. Ist der Verbrauch dann wider Erwarten besonders hoch oder auch niedrig ausgefallen, lohnt es sich genauer hinzusehen. Ursache kann ein veränderter Verbrauch, ein Fehler beim Ablesen oder auch eine falsche Schätzung des Verbrauchs sein, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Kleine Vermerke in der Fußnote der Rechnung verraten, ob der Zählerstand vom Kunden selbst abgelesen und dem Versorger mitgeteilt wurde, ob der Versorger selbst oder ein Dritter, zum Beispiel der Netzbetreiber, den Zählerstand abgelesen haben oder ob der Zählerstand geschätzt bzw. rechnerisch ermittelt oder hochgerechnet wurde.

Eine Schätzung des Verbrauchs ist nur unter bestimmten Umständen zulässig, zum Beispiel, wenn die Zählerräume zum Ablesen vom Versorger oder Netzbetreiber nicht betreten werden konnten und der Kunde zum Selbstablesen aufgefordert wurde, der Aufforderung aber nicht nachkam. Stellt sich heraus, dass eine Schätzung nicht zulässig war, muss die Abrechnung korrigiert werden, sobald die tatsächlichen Verbrauchszahlen vorliegen.

Fragen rund um Strom- und Gasrechnungen, Energieverträge und Vertragsbedingungen beantwortet der Energierechtsberater in der Beratungsstelle Kaiserslautern, Fackelstraße 22. Auch zum Wechsel des Strom- und Gasversorgers wird derzeit für 4,85 Euro persönlich beraten. Die Beratung findet immer am 2-ten und 4-ten Freitag im Monat statt und kostet (bis zum Jahresende) 17,55 Euro. Terminvereinbarung unter Telefon (0631) 3609150, per E-Mail an kaiserslautern@vz-rlp.de oder online unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/onlinetermine-rlp ist erforderlich.

 

 

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Kaiserslautern, 14.10.2020