Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat am 1. Juli 2020 die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Merkurstraße, Änderung 2“ erneut abgelehnt. Der Stadtrat hatte sich in seiner Sitzung vom 20. Juli 2015 zum Schutz der Innenstadt für eine Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1997 entschieden. In diesem Änderungsverfahren wurde u.a. die Zulässigkeit von Einzelhandelbetrieben in den verschiedenen Teilbereichen des Bebauungsplangebiets neu geregelt. Dabei wurde zum Schutz der Innenstadt festgelegt, dass künftig bei einem Betreiberwechsel oder anderen Veränderungen auf einem Grundstück neue Verkaufsflächen nur zugelassen werden dürfen, wenn diese zur gleichen Branchengruppe wie zuvor gehören. Dagegen hatte eine Interessensgemeinschaft von Anliegern der Merkurstraße eine Normenkontrollklage eingereicht. Diese war bereits im Mai 2018 vom OVG abgelehnt worden. Das Bundesverwaltungsgericht ließ eine Revision des OVG-Urteils zu einzelnen Themen zu und verwies den Rechtsstreit in seiner Entscheidung zur Neuverhandlung ans OVG zurück.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun mit seinem Urteil sowohl das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung, als auch dessen wesentlichen Inhalte für rechtskonform erklärt. Dabei wurden die durchgängigen Ziele des aus der Einzelhandelskonzeption abgeleiteten Bebauungsplans, wie die zukünftige Stärkung des Gebiets für Industrie und Gewerbe und insbesondere der Schutz der Innenstadt ausdrücklich bestätigt. Ebenso wurden die Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit des Einzelhandels ausdrücklich bestätigt.
Durch die gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans kann die Stadt somit auf ein umfangreich geprüftes und damit rechtssicheres Baurecht für die weitere städtebauliche Entwicklung zurückgreifen.
Quelle Text/Bild:
Pressestelle der Stadtverwaltung Kaiserslautern,
Willy-Brandt-Platz 1,
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Kaiserslautern, 23.07.2020