Die Corona-Infektionszahlen in Rheinland-Pfalz befinden sich aktuell auf einem niedrigen Stand, so dass derzeit von einer deutlich geringeren Gefährdungslage ausgegangen werden kann, als noch vor wenigen Wochen. Die aktuell geltenden Verordnungen für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe laufen, wie geplant, am 30. Juni aus, so dass vor diesem Hintergrund die Maßnahmen bei den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe neu bewertet wurden.
„Angehörige und Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen haben aufgrund der Schutzbestimmungen in den letzten Wochen auf viele gewohnte und wichtige Kontakte verzichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen haben hier viel geleistet, um die Situation für alle so gut wie möglich zu gestalten. Für das Verständnis für die Schutzmaßnahmen und die von allen getragene Unterstützung möchte ich mich bei allen noch einmal sehr bedanken“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. „Vor dem Hintergrund niedriger Infektionszahlen stärken wir mit den neuen Regelungen vor allen die notwendige soziale Teilhabe, auf die die Menschen ein Recht haben, denn gerade Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen brauchen ihre Familien, Freunde und Bekannten.“
Folgende Änderungen treten ab dem 1. Juli in Kraft:
· Die geltenden Quarantäneregeln bei Neu- oder Wiederaufnahmen werden aufgehoben. Neue Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen müssen lediglich für sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie das eigene Zimmer verlassen. Ausnahmen sind hier aus medizinischen Gründen zulässig. Am Tag der Neuaufnahme und am siebten Tag wird eine Testung vorgenommen.
· Bewohnerinnen und Bewohner können jetzt täglich von zwei Angehörigen oder nahestehenden Personen, zum Beispiel dem Ehegatten, zusammen mit dem Kind oder dem Enkel, ohne zeitliche Begrenzung zusammen besucht werden.
· Schwerkranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner können ohne Beschränkungen von mehreren Angehörigen und nahestehenden Menschen besucht werden.
· Das Verlassen der Einrichtungen ist jetzt im Rahmen der Vorgaben der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung möglich. Damit sind zum Beispiel Café- oder Restaurantbesuche oder der Einkauf allein oder zusammen mit Angehörigen jederzeit möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, also zum Beispiel in den Geschäften ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
· Verlassen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen diese länger als 24 Stunden, haben sie nach der Rückkehr in den darauffolgenden sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem ist am Tag der Rückkehr sowie am siebten Tag danach eine Testung durchzuführen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Rückkehr nach einem Krankenhausaufenthalt.
Beschränkungen dieser Besuchs- und Ausgangsrechte durch Einrichtungen, in denen es keinen Verdachts- oder Infektionsfall gibt, sind nicht zulässig.
Bei Nichtbeachtung der Besuchs- und Ausgangsrechte oder bei Fragen zu den Regelungen, können sich Angehörige sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen an die Hotline des landesweiten Qualitäts- und Beschwerdetelefons des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung wenden. Diese ist kostenfrei erreichbar unter der Telefonnummer 0800 / 575 81 00.
Besteht der Verdacht oder tritt in einer Einrichtung ein Infektionsfall auf, muss unverzüglich gehandelt werden und die Einrichtung eine Meldung vornehmen. Im Rahmen der Teststrategie des Landes werden Testungen durch das Gesundheitsamt in der betroffenen Einrichtung durchgeführt.
„Um Einrichtungen den Übergang zu den gelockerten Regelungen zu erleichtern, wird das Land den Einrichtungen eine einmalige Erstausstattung mit 250.000 Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen“, kündigte Ministerin Bätzing-Lichtenthäler an.
„Letztendlich bleibt der Schutz der vulnerablen Gruppen weiter eine Aufgabe der ganzen Gesellschaft. Denn nur, wenn sich möglichst alle Menschen an die geltenden Hygieneregeln halten, können wir die neuen Lockerungen aufrechterhalten. Steigen die Infektionszahlen, müssen wir eine Neubewertung vornehmen, die zu erneuten Einschränkungen führen kann. Ich bitte daher alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die Hygieneregeln zu halten. Nicht nur in den Einrichtungen, sondern überall“, so die Ministerin.
Die Verordnung gilt für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gleichermaßen und ist bis zum 31. August 2020 in Kraft.
Alle Zahlen zu den Städten und Kreisen in RLP finden Sie hier:
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Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz
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Mainz, 26.06.2020