Nachgefragt: „Balkon und Gartennutzung in Mietwohnungen“ – Was ist erlaubt?

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Die städtischen Behörden haben in Corona-Zeiten eine Vielzahl an Freizeitaktivitäten, wie das Grillen im öffentlichen Raum oder das Verweilen in Parks oder Grünanlagen, verboten oder zumindest deutlich eingeschränkt. Glücklich schätzen können sich in der aktuellen Situation Bewohner mit einem Garten, Balkon oder einer Terrasse; Sie haben die Möglichkeit, ihre privaten Aktivitäten zumindest etwas ins Freie zu verlagern. Doch welche Rechte und Pflichten haben Bewohner von Mietwohnungen bei der Nutzung eines Gartens oder Balkons – ganz unabhängig von den aktuell geltenden Corona-Vorschriften? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS) gibt einen Überblick rund um das Thema der Balkon- und Gartennutzung in Mietwohnungen.

Ob Trocknen der Wäsche, Hobbygärtnern, gemütlichen Verweilen, Grillen mit der Familie, Anbringen der SAT-Antenne oder kurze Zigarettenpause: Balkone oder Terrassen sind dank ihrer universellen Nutzbarkeit bei Mietern sehr beliebt. Beides zählt prinzipiell zum Wohnraum; die Nutzung ist für Mieter also mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie innerhalb der eigenen vier Wände verbunden. Sie können die Fläche problemlos für das Aufstellen von Gartenmöbeln, Bänken, Tischen oder Sonnenschirmen nutzen. Schwieriger wird es mit größeren Aufbauten wie einem Sichtschutz oder dem Anbringen von Blumenkästen außerhalb des Balkons. Ein Sichtschutz am Geländer ist in der Regel zulässig, solange er maximal bis zur Höhe des Handlaufs reicht. Blumenkästen sind grundsätzlich erlaubt, besteht jedoch durch herabfallende Gegenstände Gefahr für Passanten, kann der Vermieter das Anbringen verbieten. Thema „Optik“: Das Trocknen von Wäsche im Außenbereich stört oft das Erscheinungsbild. Der Vermieter kann dies jedoch nicht untersagen, besonders nicht dann, wenn die Wäsche (laut Mietvertrag) nicht in geschlossenen Räumen getrocknet werden darf. Dem Mieter ist es sogar erlaubt, auf seinem Balkon Vorrichtungen zur Trocknung anzubringen, solange damit nur eine geringfügige Substanzverletzung der Mietsache einhergeht. Auch „Satellitenschüsseln“ mindern oft den optischen Gesamteindruck eines Wohngebäudes. Laut eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013 (Az. 1 BvR 1314/11) kann Mietern jedoch nicht generell das Anbringen einer SAT-Anlage auf dem Balkon untersagt werden, da das grundrechtlich geschützte Mieterinteresse an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden muss. Dies gilt vor allem bei ausländischen Mietern. Im Streitfall sollte ein Gespräch stattfinden und zwischen beiden Parteien bestenfalls eine Interessenabwägung mit nachfolgender Kompromisslösung erfolgen.

Stichwort Gartennutzung:

Ein Garten zählt bei einem angemieteten Einfamilienhaus in der Regel zum Mietobjekt, nur in Ausnahmen gibt es zwischen Vermieter und Mieter abweichende vertragliche Vereinbarungen. Die Rechtslage zur Gartennutzung in Mehrfamilienhäusern ist etwas komplizierter: Ein Mieter darf den Hausgarten nutzen, wenn dieser laut Mietvertrag ausdrücklich mit der Wohnung mitvermietet wird oder allen Mietern als Gemeinschaftsfläche zur Verfügung steht. Es gibt kein automatisches Gewohnheitsrecht, wonach ausschließlich der Mieter einer Erdgeschosswohnung den Hausgarten nutzen darf. Zudem haben einzelne Mieter nicht das Recht, einen Teil des Gartens für sich zu beanspruchen oder etwa einzuzäunen. Der Eigentümer kann über die Hausordnung oder den Mietvertrag Vorgaben über die erlaubte Art der Nutzung machen. Für die Organisation der Gartenpflege ist er grundsätzlich erst einmal selbst verantwortlich. Er kann anfallende Kosten (z.B. durch Hausmeister o.ä.) jedoch als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Flächen von diesen auch genutzt werden dürfen. Bei der Vermietung an eine einzelne Mietpartei kann der Vermieter die Gartenpflege auf diesen Mieter übertragen, allerdings darf er nicht vorschreiben, wann und wie die Gartenpflege zu erfolgen hat. Während der Mieterdauer ist der Mieter nur für die Übernahme einfacher Arbeiten (z.B. Gießen, Laubkehren) verpflichtet, der Grünschnitt von hohen Bäumen und Büschen zählt nicht dazu. Trotzdem gilt: Mieter dürfen einen Garten nicht verwildern lassen. Bei der Gartengestaltung werden Mietern kaum Grenzen gesetzt. Sie können Blumen pflanzen, Pflanzkübel, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen im Gartenbereich keine größeren baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Hierzu gehören unter anderem das Anlegen eines Gartenteiches, die Errichtung eines Gartenhauses oder Schuppens. Das Entfernen von Büschen und Bäumen ist ohne Einverständnis ebenfalls unzulässig, da dies nicht zur vertraglich vereinbarten Nutzung zählt. Ist die Gartennutzung allen Mietparteien gestattet, sollten darüber untereinander – zur Stärkung des Gemeinwohls – klare Absprachen getroffen werden.

Stichwort Grillen:

Grundsätzlich ist Mietern das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon gestattet, solange es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten und die Nachtruhe ab 22 Uhr eingehalten wird. Es gilt dabei jedoch das Gebot der Rücksichtnahme: Der Nachbar sollte nicht gezwungen sein, den direkten und konzentrierten Rauch einzuatmen. Dies kann ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz darstellen und mit Geldbußen geahndet werden. Wie häufig pro Monat gegrillt werden darf, ist einzelfallabhängig und gesetzlich nicht klar festgelegt. Zwischen April und September liegen ein bis zwei Grilltermine pro Monat im Rahmen des Zumutbaren. „Hier darf das Maß jedoch nicht ausgereizt werden“, so Frank Hennig, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS. „Die Gerichte sind sich über die Dauer und Häufigkeit sehr uneinig. Es empfiehlt sich, um Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, den nächsten Grillabend vorher anzukündigen. Aber Achtung: Ist das Grillen im Mietvertrag oder der Hausordnung ausdrücklich verboten, sind Mieter verpflichtet, sich an diese Klausel zu halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen oder die Kündigung.“ Fühlen sich Personen durch Lärm, Rauch oder Grillgeruch gestört, können die Eigentümer bei der nächsten Eigentümerversammlung die Aufnahme eines Grillverbots in die Hausordnung vorschlagen, worüber die dann anwesenden Immobilienbesitzer zu entscheiden haben. Der VDIV-RPS empfiehlt deshalb auf Balkonen und Terrassen den Einsatz von rauchfreien Elektrogrills und Aluminiumschalen, um die Geruchs- und Rauchbelästigung zu minimieren. Anders als der Geruch von Kohle und Grillgut muss Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon in den meisten Fällen hingenommen werden. Rauchen auf Balkon oder Terrasse zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein Unterlassungsanspruch durch Dritte ist in Einzelfällen jedoch nicht ausgeschlossen.

Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.

Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
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Kaiserslautern, 30.04.2020