„CORONA-GRUNDEINKOMMEN“ FÜR FREIBERUFLER IN DER MUSIK

Landesmusikrat und Kulturministerium rufen dazu auf, dieses Angebot zu nutzen

Ergänzend zu den Sofort-Hilfen des Bundes, bietet das „Corona-Grundeinkommen“ auf der Basis des Arbeitslosengelds II eine schnelle unbürokratische Hilfe für freischaffende Musiker*innen und Musikpädagog*innen. In den für die MusikKultur aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie schwierigen Zeiten ist eine Unterstützung der Einkommenssituation tausender freischaffender Musiker*innen und Musikpädagog*innen eine fundamentale Sorge des Landesmusikrats Rheinland-Pfalz. Da das Sofort-Hilfe-Programm des Bundes nur laufende Betriebskosten berücksichtigt, die bei Freischaffenden nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß vorhanden sind, ermutigen Landesmusikrats-Präsident Peter Stieber und Kulturminister Prof. Dr. Konrad Wolf, das „Corona-Grundeinkommen“, wie es vom Ministerium deklariert wird, zu beantragen. Es steht allen unverschuldet in Not geratenen Kreativen zu!

Der Landesmusikrat, Dachverband für das Musikleben in Rheinland-Pfalz, rechnet mit mehr als 5.000 betroffenen, freiberuflich Tätigen in der rheinland-pfälzischen Musikszene. Dabei geht die Bandbreite von Honorarkräften an Musikschulen, selbständigen Musiklehrer*innen, Bands im Bereich Jazz und Pop, Solo- und Kammermusiker*innen, DJs, Ensembles, Dirigent*innen von Laienensembles, Lehrbeauftragten an der Musikhochschule und vielen mehr.

Landesmusikrats-Präsident Peter Stieber appelliert an die Betroffenen: „Das Corona-Grundeinkommen auf der Basis des Arbeitslosengeldes II steht jedem Solo-Selbständigen zu. Gerade die in der Musik freiberuflich Tätigen, die die musikalische Ausbildung und das kulturelle Leben in unserem Land maßgeblich prägen, sollten vorerst die Chance nutzen, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. So kann die aktuelle Krise überbrückt werden, damit auch nach dieser weltweiten Ausnahmesituation die Musik in Rheinland-Pfalz wieder gespielt, getanzt, gehört und erlernt werden kann.“

„Die Lage ist eine enorme Belastung für alle in der Kulturszene. Das ist uns bewusst. Deshalb haben wir unverzüglich gehandelt. Mit der Soforthilfe für betriebliche Kosten und dem ‚Corona-Grundeinkommen‘ haben wir entscheidende Hilfsinstrumente. Beim vereinfachten Zugang zur Grundsicherung für Selbständige müssen keine wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden, wenn kein erhebliches Vermögen vorliegt. Die Miete mit Nebenkosten und Heizkosten sowie die Sozialversicherung werden übernommen. Dies ist eine echte Unterstützung für eine Notlage“, ergänzt Kulturminister Konrad Wolf.

Wichtig: Hintergrundinformation zum „Corona-Grundeinkommen“

Das Sozialschutzpaket der Bundesregierung enthält unter anderem Regelungen für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Damit können Leistungen der Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren gewährt werden.

Mit dem „Corona-Grundeinkommen“ bzw. der zeitlich befristeten Ausnahmeregel soll sichergestellt werden, dass Selbständige ihre Lebenshaltungskosten weiterhin decken können, auch wenn aufgrund der Corona-Krise Einnahmen wegbrechen.

Den vereinfachten und unbürokratischen Zugang zur Grundsicherung erhält, wer Ansprüche geltend macht, die zwischen dem 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen. Er sieht vor, dass die Ausgaben für Miete (Nettomieten, Nebenkosten, Heizkosten) in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt und übernommen werden.

Darüber hinaus werden Kosten für die Sozialversicherungen übernommen, und es werden Leistungen für den persönlichen Lebensunterhalt ausgezahlt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält dafür aktuell 432 Euro, Partner erhalten jeweils 389 Euro. Kinder erhalten je nach Alter 250 bis 354 Euro. Die Familiensituation wird mit entsprechenden Zuschlägen berücksichtigt.

Die nun beschlossene Ausnahmeregelung sieht zudem vor, dass für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung entfällt, wenn Antragssteller erklären, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Das bedeutet: Rücklagen müssen nicht aufgezehrt werden.

Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per (Haus-)Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Weitere Informationen unter: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

Quelle Text/Bild:
Landesmusikrat Rheinland-Pfalz e. V.
Kaiserstraße 26-30
55116 Mainz

www.lmr-pr.de

Mainz, 06.04.2020