Strafbarkeit von Verstößen gegen Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen nach dem Infektionsschutzgesetz!

Konsequente Verfolgung von Straftaten!

Die Bundes- und Landesregierungen haben in der letzten Zeit vielfältige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 angeordnet. Vereinzelt soll es hier zu Verstößen gegen die ausgesprochenen Auflagen gekommen sein. Aus diesem Grund weisen die Staatsanwaltschaften Kaiserslautern und Zweibrücken und das Polizeipräsidium Westpfalz darauf hin, dass Verstöße gegen die zum Schutz der Bevölkerung erlassenen Maßnahmen nach den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes strafbar sein können.

Strafbar macht sich insbesondere, wer sich nicht an Schutzmaßnahmen der zuständigen Behörden hält wie Verbote oder Beschränkungen von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, die Schließung bestimmter Gemeinschaftseinrichtungen, bestimmte Quarantänemaßnahmen oder Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote. Für geringere Verstöße gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden sieht das Infektionsschutzgesetz Bußgelder vor. Nach § 75 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Wird durch die strafbare Handlung ein anderer mit dem Coronavirus angesteckt, sieht § 75 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Auch Bußgeldtatbestände können nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes zu Straftatbeständen werden und Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zur Konsequenz haben, wenn durch die bußgeldbewehrte Handlung ein anderer mit dem Coronavirus angesteckt wird.

Staatsanwaltschaft und Polizei werden ihnen bekanntwerdende Verstöße gegen die getroffenen Maßnahmen mit Nachdruck verfolgen und einer Ahndung zuführen. Gleiches gilt auch für Straftaten, die unter besonderer Ausnutzung der derzeitigen Krise begangen werden. Die Staatsanwaltschaften Kaiserslautern und Zweibrücken und das Polizeipräsidium Westpfalz appellieren an die Bevölkerung, die zum Schutz aller angeordneten Maßnahmen unbedingt zu befolgen. |erf

Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaften Kaiserslautern und Zweibrücken und des Polizeipräsidiums Westpfalz

Quelle Text/Bild:
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern

https://stakl.justiz.rlp.de

Kaiserslautern, 23.03.2020