Am 24.02.2019 fand das Heimspiel des 1. FC Kaiserslautern gegen den FSV Zwickau statt. Am Vormittag vor dem Spiel versammelten sich ca. 50 Kaiserslauterer Anhänger auf dem Messeplatz in Kaiserslautern. Als dort kurz darauf 2 Busse mit Zwickauer Anhängern anfuhren, rannten die Kaiserslauterer Anhänger auf die Busse zu, warfen Gegenstände auf die Busse und vermummten sich teilweise, um ihre Identifizierung zu erschweren. Die Polizei, die zur Sicherung des Fußballspiels vor Ort war, griff sofort ein. Dabei wurde einer der zur Trennung der Fangruppen eingesetzten Polizeibeamten durch eine Flasche am Knie getroffen.
Die Personen konnten durch die Polizeikräfte abgedrängt werden, wobei sich ein Teil der Gruppe auf dem Weg zum Stadion im Bereich der Barbarossastraße erneut vermummte.
Die Polizeidirektion und Staatsanwaltschaft Kaiserslautern haben wegen dieser Vorfälle Ermittlungsverfahren geführt, die nunmehr allesamt abgeschlossen sind. Dabei konnten 38 Personen identifiziert werden, von denen bereits 26 rechtskräftig verurteilt worden sind. Hinsichtlich der verbleibenden 12 Personen sind die Verfahren noch bei dem Amtsgericht Kaiserslautern anhängig.
Je nach der Art ihrer Beteiligung wurden den Betroffenen der Vorwurf des Landfriedensbruchs und/oder eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz gemacht.
Bisher wurden Geldstrafen zwischen 40 und 140 Tagessätzen und in einem Fall eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt.
Nach § 125 des Strafgesetzbuchs wird wegen Landfriedensbruchs bestraft, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Der Strafrahmen beginnt bei Geldstrafe und endet bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Nach § 27 des Versammlungsgesetzes wird bestraft, wer an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilnimmt, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt. Der Strafrahmen beginnt bei Geldstrafe und endet bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Dr. Gehring
Leitender Oberstaatsanwalt
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Mainz, 09.12.2019