Landkreis Kaiserslautern
Im Juli 2018 hatte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf die Strafanzeige des Jagdpächters Ermittlungen wegen der Tötung eines Rehs mit einer Armbrust eingeleitet. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen schoss eine damals 14-Jährige auf ein Reh, das sich im elterlichen Gartengelände zeigte. Auf eine Entfernung von ca. 12 Metern traf der abgeschossene Armbrustbolzen in das Herz des Tieres und tötete es. Der damals 51-jährige Vater hatte seiner Tochter die Armbrust gegeben und sie bei der Schussabgabe beaufsichtigt.
In rechtlicher Hinsicht wird der Schützin der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und gegen das Waffengesetz sowie der Vorwurf der Jagdwilderei gemacht, ihrem Vater der Vorwurf der Beihilfe hierzu.
§ 17 des Tierschutzgesetzes stellt den unter Strafe, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Die verwendete Armbrust wurde sichergestellt. Eine solche Armbrust, die nicht nur elastische Geschosse mit geringfügiger Bewegungsenergie abschießt, gilt nach dem Waffengesetz als Schusswaffe. Personen unter 18 ist der Umgang damit verboten. Auch Erwachsene dürfen nur dann mit einer solchen Armbrust schießen, wenn sie eine entsprechende behördliche Erlaubnis haben. Die verwendete Armbrust war mit einem Laserpointer als Zielpunktprojektor ausgestattet. Der Umgang mit einem solchen Zielpunktprojektor ist ebenfalls grundsätzlich verboten.
Nach § 292 des Strafgesetzbuchs ist es ferner als Jagdwilderei strafbar, unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts Wild zu erlegen.
Die Schützin und ihr Vater haben erklärt, das Reh sei in die Schussbahn hineingelaufen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, auf das Reh zu schießen.
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Vater einen Strafbefehl erlassen. Mit dem Strafbefehl wurden auch die Armbrust und der Zielpunktprojektor eingezogen. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Vielmehr hat der Vater Einspruch eingelegt. Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl hat zur Folge, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt werden muss. Das Verfahren gegen die damals 14-Jährige beabsichtigt die Staatsanwaltschaft nach einer erzieherischen Maßnahme einzustellen.
Dr. Gehring
Leitender Oberstaatsanwalt
Quelle Text/Bild:
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
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Kaiserslautern, 28.02.2019