Erhöht ein Stromversorger den Preis, steht Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verweigern allerdings einige Versorger dieses Sonderkündigungsrecht. Denn sie begründen die Strompreisänderung gerne mit dem Anstieg der Umlage für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Bestandteil des Strompreises ist. Das Argument: Als Versorger hätten sie keinen Einfluss auf die EEG-Umlage, das Sonderkündigungsrecht sei also unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aber längst anders entschieden.
„Laut Energiewirtschaftsgesetz darf der Kunde sofort ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen, wenn sich der Vertrag ändert“, sagt Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. „Fest steht, dass eine Preisänderung eine Vertragsänderung ist, ganz egal mit welcher Begründung der Energieversorger sie erklärt. Also auch bei einer Änderung der EEG-Umlage.“ So hat es auch der BGH entschieden. Was auch nicht jeder weiß: Bei einer Änderung des Kleingedruckten besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.
Fragen rund um das Thema Energieversorgung beantwortet der Energierechtsberater der Verbraucherzentrale in Mainz. Die Beratung findet jeden Mittwoch in der Verbraucherzentrale, Fackelstraße 22 in 67661 Kaiserslautern statt und kostet 18 Euro. Terminvereinbarung unter Telefon 06131 / 28 48 0 ist erforderlich.
Alternativ auch per E-Mail an energierecht@vz-rlp.de oder online unter https://www.terminland.de/verbraucherzentrale-rlp/. Wir bieten auch eine Überprüfung von Heizkostenabrechnungen für 20 Euro nach postalischer Einsendung an die Verbraucherzentrale in Mainz an.
Ein persönliches Beratungsangebot für den Wechsel des Strom- und Gasversorgers gibt es in der Verbraucherzentrale Kaiserslautern nach Terminvereinbarung für fünf Euro.
Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Fackelstraße 22,
67655 Kaiserslautern
www.verbraucherzentrale-rlp.de
www.twitter.com/vzrlp
www.facebook.com/vzrlp
Kaiserslautern, 10.10.2018